Rz. 167

Obwohl § 519 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung der Partei, die Berufung einlegt, nicht als zwingende Voraussetzung der Berufungsschrift nennt, besteht Einigkeit darüber, dass in der Berufungsschrift[251] die genaue Parteibezeichnung nicht fehlen darf. Wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist, muss aus der Berufungsschrift zumindest erkennbar sein; Nachbesserungen sind nur bis zum Ablauf der Berufungsfrist möglich.[252] Fehlt es hieran, ist die Berufung unzulässig.[253]

 

Rz. 168

 

Hinweis

Die Berufung darf aber nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozessgegner das wirklich Gewollte deutlich wird.[254] Im Zweifel muss geprüft werden, ob sich Rechtsmittelkläger und -beklagter aus der Berufungsschrift oder der beigefügten Urteilsabschrift ersehen lassen oder sonst eine Auslegung vorzunehmen ist.[255] Werden in der Berufungsschrift etwa nur einige Streitgenossen – und nicht alle – als Berufungsbeklagte aufgenommen, dann richtet sich die Berufung nur gegen diese und nicht auch gegen die anderen.[256] Werden hingegen mehrere erstinstanzlich obsiegende Streitgenossen im Rubrum der Berufungsschrift aufgenommen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen alle Streitgenossen.[257] Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bediensteter des Gerichts diese Angaben aktenkundig macht oder in einem Computersystem hinterlegt.[258]

 

Rz. 169

Sinnvollerweise wird das Rubrum des angefochtenen Urteils übernommen und hinsichtlich der Parteirolle im Berufungsverfahren ergänzt. Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt aber ebenfalls nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, gegen wen sich die Berufung richtet.[259]

[251] Zur Schriftform insoweit BGH NJW 1985, 2650.
[254] BGH NJW 2002, 831, 832.
[255] BGH NJOZ 2017, 1492.
[258] BGH NJOZ 2017, 1492.

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