Rz. 127

Wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt, beginnt die Zweiwochenfrist, innerhalb der Wiedereinsetzung beantragt und Berufung eingelegt werden muss (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO), nach einer Überlegungszeit von höchstens drei bis vier Tagen.[193] Der Umstand, dass die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wird, steht der Annahme, dass dies zunächst wegen der Mittellosigkeit nicht erfolgt ist, nicht entgegen.[194]

 

Rz. 128

 

Hinweis

Die Frist kann bei Darlegung der Erfolglosigkeit des Antrages auf Prozesskostenhilfe unter Umständen – etwa bei einem konkreten Hinweis des Gerichts zur fehlenden Bedürftigkeit – auch schon früher beginnen.[195] Die Wiedereinsetzungsfrist wird aber nicht dadurch in Gang gesetzt, dass das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinweist und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.[196] Wird der Partei eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben gesetzt, kann sie auf eine Bewilligung vertrauen, wenn sie der Auflage nachkommt; andernfalls endet ihr rechtlich geschütztes Vertrauen mit dem ergebnislosen Ablauf der gesetzten Frist.[197]

[194] BGH NJW-RR 2018, 61, 63.
[195] BGH NJW-RR 2007, 793.

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