Rz. 259

Die Formulierung des Sachantrags sollte sich am klaren Sprachgebrauch des Gesetzes orientieren. §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 528 S. 2 ZPO sprechen von einer "Abänderung" des angefochtenen Urteils, während § 538 Abs. 2 ZPO die "Zurückverweisung" regelt. Richtet sich die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil oder gegen ein Urteil, das eine einstweilige Verfügung bestätigt, muss gleichzeitig die "Aufhebung" des ersten Versäumnisurteils (§ 343 S. 2 ZPO) bzw. der einstweiligen Verfügung (§§ 925 Abs. 2, 935 ZPO) beantragt werden.

 

Rz. 260

 

Beispiele

In einem Prozess, in dem der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 10.000 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verklagt hat, beantragt der Kläger in der Berufung

bei klageabweisendem Urteil:

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

bei teilweise klageabweisendem Urteil:

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen;

bei einem gegen den Kläger ergangenen zweiten Versäumnisurteil:

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom … aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Obsiegt der Kläger und wird die Berufung vom Beklagten als Berufungskläger geführt, beantragt dieser im vorstehenden Beispiel bei einer Berufung

gegen ein klagezusprechendes Urteil:

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

bei einem teilweise klagezusprechenden Urteil:

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

bei einem gegen ihn ergangenen zweiten Versäumnisurteil:

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom … aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Rz. 261

Bei der Formulierung der Berufungsanträge muss darauf geachtet werden, dass die Berufungssumme gem. § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600 EUR übersteigt.

 

Rz. 262

 

Beispiel

Hält der Beklagte, der zur Zahlung eines Betrages von 1.000 EUR verurteilt worden ist, die Verurteilung in Höhe eines Betrages von 600 EUR für ungerechtfertigt, muss er in seiner Berufungsbegründung den Antrag stellen, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte dazu verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 399 EUR zu zahlen.

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