Rz. 388

Durch die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes. Dies führt dazu, dass sich auch die Verfahrensgebühr erhöht. Diese berechnet sich gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV als 1,6-Gebühr.

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