Rz. 428

Die Anschlussberufung ist von der Hauptberufung prozessual abhängig. Sie verliert gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Hauptberufung

gem. § 516 Abs. 1 ZPO zurückgenommen wird, was noch nach der mündlichen Verhandlung und bis zur Verkündung des Berufungsurteils erfolgen kann,
vom Berufungsgericht gem. § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO als unzulässig verworfen wird,
gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird.

Auch bei aus anderen Gründen ausgeschlossener Sachentscheidung über die Hauptberufung tritt der Wirkungsverlust ein, so etwa wenn

die Parteien über den mit der Berufung verfolgten Hauptanspruch einen Prozessvergleich schließen[619] oder
die Klage zurückgenommen wird.[620]
 

Rz. 429

 

Hinweis

Die übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits soll allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Anschlussberufung führen, weil das Berufungsgericht in diesem Fall noch eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO zu treffen habe.[621]

 

Rz. 430

 

Beachte

Wurde die "Anschlussberufung" innerhalb der Berufungsfrist eingelegt, kann sich bei Wegfall der Berufung des Gegners die Frage stellen, ob diese als Berufung fortzuführen ist. Innerhalb der offenen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) kann Anschlussberufung nach § 524 ZPO oder selbstständig Berufung eingelegt werden.[622] Wird unmissverständlich eine Anschlussberufung eingelegt, verliert diese ihre Wirkung mit dem Wegfall des gegnerischen Rechtsmittels; dann bleibt – sofern die Berufungsfrist noch offen ist – nur die Berufungseinlegung, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Etwas anderes gilt, wenn dem ursprünglichen Rechtsmittelschriftsatz der eindeutige Wille entnommen werden kann, das Rechtsmittel unabhängig vom Schicksal der Berufung des Gegners einlegen zu wollen, wie es etwa bei der Bezeichnung der Rechtsmittelschrift als "selbstständige Anschlussberufung" gegeben sein kann.[623]

 

Rz. 431

Wird die wirkungslos gewordene Anschlussberufung dennoch weiterverfolgt, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ist nach § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO anfechtbar.

[619] BAG NJW 1976, 2143.
[620] Musielak/Voit/Ball, § 524 ZPO Rn 29.

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