Rz. 98

Mit der Berufungseinlegung entsteht für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers die 1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV. Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß das Rechtsmittel vollumfänglich eingelegt und dieses nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer des Rechtsmittelklägers.[165]

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