Rz. 474

Muster 17.32: Berufungsbegründung mit dem (Hilfs-)Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung

 

Muster 17.32: Berufungsbegründung mit dem (Hilfs-)Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

in _________________________

Berufungsbegründungsschrift

In Sachen

_________________________./._________________________

Az: _________________________

wird die Berufung aus dem Schriftsatz vom _________________________ mit den Anträgen,

1.

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst _________________________ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab _________________________ zu zahlen,

oder

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

und

2. hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht/Landgericht zurückzuweisen,

wie folgt begründet:

1.

Die Parteien streiten über einen Sachverhalt, der nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen unstreitig ist:

_________________________

2. Das Amtsgericht/Landgericht hat die Klage voll umfänglich – teilweise abgewiesen, weil _________________________
3.

Aus den nachfolgenden Gründen sind die Überlegungen des Landgerichts unzutreffend:

_________________________

4.

Der Hilfsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht/Landgericht ist begründet. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist zwar vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus vorzunehmen, selbst wenn dieser verfehlt. Die materiell-rechtliche Beurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast sind daher der Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, zugrunde zu legen (vgl. hierzu nur BGH, NJW 1997, 1447 f.). Wird aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung von einem bei richtiger Betrachtung erforderlichen Hinweis abgesehen, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn zugleich eine Verletzung der Pflicht zur materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO vorliegt, weil das erstinstanzliche Gericht die betroffene Partei auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags nicht hingewiesen hat. Die aufgrund der Aufklärungspflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO bestehende Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises auf die Unschlüssigkeit bzw. Unsubstantiiertheit des Klagevorbringens ist allgemein anerkannt (vgl. nur Musielak/Voit/Stadler, § 139 ZPO, Rn 8 m.w.N.). Vorliegend war daher ein Hinweis zu erteilen, da _________________________.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil, da _________________________.

Die Zurückverweisung ist schließlich nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt. Aufgrund des Verfahrensfehlers ist eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Zur Klärung der vom Kläger erhobenen Mängelrügen sind vier Zeugen zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten zu einem technisch komplexen Sachverhalt einzuholen.

Rechtsanwalt

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