Rz. 7

Für die Beratungshilfe ist der Auftrag des Mandanten maßgebend. In der Beratungshilfe wird nicht beigeordnet.[7]

Wird also das Beratungshilfemandat vor dem Stichtag erteilt, aber erst nachher bewilligt, gilt altes Recht.

[7] Gerold/Schmidt/Mayer, § 60 Rn 25; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Auflage, § 61 Rn 18.

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