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§ 61 FamGKG stellt darauf ab, wann das Verfahren anhängig gemacht oder von Amts wegen eingeleitet wurde (§ 63 Abs. 1 S. 1 RVG). Auch hier sind Ehesachen und Folgesachen ein Verfahren. Wird ein Rechtsmittel nach dem Stichtag eingelegt, wird es nach neuem, andernfalls nach altem Recht abgerechnet (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

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