Rz. 221

Zunächst gilt im Bereich des Betriebsvermögens ebenso wie beim Privatvermögen, dass die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen wie die Erfüllung von Barvermächtnissen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten auf den erworbenen Nachlass führen.[307] Der Erbe muss daher auch dann die Buchwerte des Erblassers fortführen, wenn er Aufwendungen in Form von Barvermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen zu tragen hat. Zahlungen zur Abgeltung und Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen sind steuerlich nicht absetzbar. Sie gehören zum notwendigen Privatvermögen. Entsprechende Zahlungen stellen daher keine Betriebsausgaben dar. Dies gilt auch dann, wenn sie vereinbarungsgemäß aus laufenden Betriebseinnahmen erfüllt werden.[308]

 

Praxishinweis

Werden die Grenzen des § 4 Abs. 4a EStG eingehalten, können liquide Mittel für den Pflichtteil aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Im Anschluss daran können notwendige betriebliche Aufwendungen mit Kredit finanziert werden, bei denen der Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen nicht fraglich ist.[309]

 

Rz. 222

Durch gestalterische Maßnahmen des Vertragsgestalters lässt sich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge jedoch sicherstellen, dass pflichtteilsähnliche Zahlungen als Anschaffungskosten beim Empfänger des Vermögens das Abschreibungspotenzial erhöhen. Wird nämlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge der Empfänger eines Betriebes verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Ausgleichszahlung an einen potenziell Pflichtteilsberechtigten zu leisten, so handelt es sich insoweit um Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn diese Zahlungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind und aufgrund dieser Zahlung dementsprechend keinerlei weitere Pflichtteilsansprüche mehr anfallen können.[310]

[307] Vgl. Blümich/Stuhrmann, EStG, § 16 Rn 18; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 592; BFH v. 27.11.1996 – X R 85/94, BStBl II 1997, 284 = DB 1997, 1011 = DStR 1997, 571 = FR 1997, 340 = MittRhNotK 1997, 198 = ZEV 1997, 164; BFH v. 29.3.2000 – XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952 = ZEV 2000, 286; BFH v. 2.3.1993 – VIII R 47/90, BStBl II 1994, 619 = BB 1993, 1268 = DB 1993, 1398 = DStR 1993, 1016 = FamRZ 1994, 36 = MittBayNot 1994, 69 = NJW 1993, 3222; a.A. nur Paus, BB 1994, 1759, 1761; Schirmer, FR 1991, 484.
[308] BFH v. 2.3.1995 – IV R 62/93, BStBl II 1995, 413; BMF v. 14.3.2006, BStBl I 2006, 253 = DB 2006 Beilage 4 = FR 2006, 438 Tz 35, 63; Blümich/Stuhrmann, EStG, § 16 Rn 18.
[309] Potsch, KÖSDI 2011, 17478, 17487.

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