Rz. 5

Grundbesitz wird ebenso mit dem gemeinen Wert bewertet (§ 177 BewG). Die Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens befinden sich in den §§ 176 bis 187 BewG. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:

der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Erbbaurecht,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 158 BewG oder um Betriebsgrundstücke gem. § 99 BewG handelt.

Nicht zum Grundvermögen i.S.d. §§ 176 ff. BewG gehören ausdrücklich die Bodenschätze sowie die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen).

 

Rz. 6

Gem. § 179 BewG bestimmt sich der Wert unbebauter Grundstücke nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten gem. § 196 BauGB. Maßgeblich ist der Richtwert, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Der Gesetzgeber strebt damit eine möglichst aktuelle Bewertung an. Soweit kein Gutachterausschussbodenrichtwert vorliegen sollte, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der frühere 20 %ige Bewertungsabschlag ist entfallen.

 

Rz. 7

Der Begriff des bebauten Grundstückes ist in § 180 BewG enthalten. Bebaute Grundstücke sind danach solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das Bewertungsverfahren wird wesentlich differenzierter durchgeführt als früher. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit in § 181 BewG zwischen unterschiedlichen Grundstücksarten, die unterschiedlich bewertet werden:

Ein- und Zweifamilienhäuser,
Mietwohngrundstücke,
Wohnungs- und Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke,
gemischt genutzte Grundstücke,
sonstige bebaute Grundstücke.

Diese Grundstücke werden je nach Grundstücksart im Vergleichswert-, im Ertragswert- oder im Sachwertverfahren bewertet, §§ 182 ff. BewG.

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