Rz. 32
Bei der Nachfolgeklausel erfolgt der Übergang des Gesellschaftsanteils im Wege des Erbrechts. Für den Pflichtteil ergeben sich somit auf den ersten Blick keine Besonderheiten, da bei einem Übergang im Wege des Erbrechts der Gesellschaftsanteil zunächst in den Nachlass fällt und somit bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils mitberücksichtigt wird.
Rz. 33
Das Problem in der Praxis stellt sich aber bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens enthält, die einen Anspruch unter dem realen Wert des Anteils vorsieht. Dabei besagt die sogenannte Buchwertklausel, dass bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs der Buchwert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen ist. Die Buchwertklausel hat den Vorteil, dass in einem solchen Fall beispielsweise die stillen Reserven unberücksichtigt bleiben.
Rz. 34
Für den Erben, der in die Gesellschaft eintritt, stellt sich nun folgendes Problem. Nimmt er die Erbschaft an und tritt er demzufolge in die Gesellschafterstellung ein, dann stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage ein eventueller Pflichtteilsanspruch zu berechnen ist. Ist dies der Wert des Gesellschaftsanteils oder ist es der Wert des Abfindungsanspruchs? Ersteres würde dazu führen, dass der Pflichtteil aus einem höheren Wert zu bezahlen ist. Muss der Erbe dann aber seinen Gesellschaftsanteil verkaufen, damit er die Pflichtteilsansprüche bezahlen kann, erhält er einen niedrigeren Wert, was bei ungünstiger Konstellation auch dazu führen kann, dass die Pflichtteile höher sind als die Zuwendung aus dem Nachlass.
Rz. 35
In der Literatur werden hier verschiedene Kompromisslösungen diskutiert.
Der BGH hat zu diesem Problemkreis noch nicht abschließend Stellung genommen. Im Rahmen der Berechnung des Zugewinns nach § 1376 BGB hat er jedoch festgestellt, dass die eingeschränkte Verwertbarkeit nach der Verkehrsanschauung zu einer Minderung des Beteiligungswertes führen kann. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Erbe in der Gesellschaft verbleibt, wobei festzuhalten ist, dass die Wertminderung eine reine Ermessensfrage ist und nach Ansicht des BGH dem Richter überlassen bleibt. Bei Buchwertklauseln soll eine Anpassung nach Treu und Glauben erfolgen. Vom BGH offen gelassen wurde die Frage, ob nicht in einem Fall, in dem der Erbe die Gesellschaft kündigt, nur auf den konkreten Wert abzustellen ist, den der Erbe von der Gesellschaft erhält. In der Praxis stellt sich somit das Problem, wie der Pflichtteilsanspruch zu beziffern ist.