Rz. 68

Ein Vertrag zugunsten Dritter (z.B. Lebensversicherung) kann dann zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen, wenn im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem eine Schenkung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BGH[98] bemisst sich die Bereicherung dabei nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung beim Erbfall nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist somit auf den Rückkaufswert abzustellen; je nach Lage des Einzelfalls kann aber auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.[99]

 

Rz. 69

 

Hinweis

Setzt der Erblasser seine Ehefrau als Bezugsberechtigte ein, dann liegt im Valutaverhältnis insoweit keine Schenkung vor, als es sich um eine angemessene Versorgung der Ehefrau handelt.[100] Die Zuwendung ist dann nicht unentgeltlich, wenn sie sich im Rahmen einer den Lebensverhältnissen der Eheleute angepassten Alterssicherung bewegt.[101]

[98] NJW 2010, 3232 m. Anm. Kesseler.
[100] BGHZ 116, 167.
[101] BGH NJW 1972, 580.

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