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Mit zwei Beschlüssen vom 19.4.2005[1] hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts für das Pflichtteilsrecht von Kindern des Erblassers bejaht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Erbrechtsgarantie die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage der im GG vorgegebenen privaten Vermögensordnung. Dagegen garantiere die Erbrechtsgarantie nicht auch das Recht, den jeweiligen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen. Es obliege vielmehr dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen.[2]

Auch die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder sei als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.[3] Das Pflichtteilsrecht habe dabei die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie – unabhängig vom konkreten Bedarf des Kindes – über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen.[4]

[1] NJW 2005, 1561 m. Anm. Lange, ZErb 2005, 205.
[2] BVerfG NJW 2005, 1561, 1562 f. m.w.N.
[3] BVerfG NJW 2005, 1561, 1563.
[4] BVerfG NJW 2005, 1561, 1564 f.

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