Rz. 5

Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB.

 

Rz. 6

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte, und nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern. Dabei steht den Eltern des Erblassers und entfernteren Abkömmlingen (Enkel) nur dann ein Pflichtteil zu, wenn nähere Abkömmlinge (Kinder) nicht mehr vorhanden sind (§§ 2303, 2309 BGB). Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören auch das adoptierte Kind[5] und das nichteheliche Kind,[6] wenn diesem der Erbteil entzogen wurde.

 

Hinweis

Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls die Vater-Kind-Zuordnung i.S.d. § 1592 BGB ungeklärt, so muss der Pflichtteilsberechtigte die Vaterschaft nach § 1600d BGB feststellen lassen.[7] Besteht eine Vaterschaft aufgrund der §§ 1592 Nr. 1 oder 2, 1593 BGB, so muss diese zunächst durch Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden (§§ 1599 ff. BGB).

 

Rz. 7

Ein Pflichtteilsanspruch ist gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurden. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, führen auch in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. Erbverzicht, Erbausschlagung etc.).

 

Hinweis

Hat der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlassen, so kann die Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten anhand genetischer Materialien der (Stief-)Geschwister erfolgen. Verweigern diese ihre Teilnahme, dann ist der Erblasser zu exhumieren. Das Recht des Kindes auf Feststellung geht dabei dem Recht der Totenfürsorge vor.[8]

Einen Pflichtteilsanspruch hat somit grundsätzlich nur derjenige, der enterbt ist. Hiervon gibt es jedoch auch einige Ausnahmen. Es handelt sich um die Fälle der sogenannten "taktischen Ausschlagung" (vgl. § 10 Rdn 392 ff.).

[5] BeckOK BGB/G. Müller, § 2303 Rn 20.
[6] BeckOK BGB/G. Müller, § 2303 Rn 16.
[7] Gipp, ZErb 2001, 169.
[8] Vgl. OLG München FamRZ 2001, 126.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge