Rz. 147

Da die streitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, vom Auskunftsbegehren über die eidesstattliche Versicherung bis hin zum Zahlungsanspruch, oftmals ein langwieriger Prozess ist, sollte seitens des Anwalts nach Möglichkeit auf eine außergerichtliche Einigung hingewirkt werden. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, so dass ein Vergleich hierüber grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden muss.

 

Rz. 148

Dem Vergleich an sich sollte ein Nachlassverzeichnis zugrunde gelegt werden, und er sollte eine Zusicherung hinsichtlich etwaiger Vorempfänge enthalten.

 

Rz. 149

 

Formulierungsbeispiel: Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch

Vereinbarung

zwischen

den Erben nach dem Erblasser (...), verst. am (...)

(...), (...) und (...)

– nachfolgend Erbengemeinschaft –

und

(...)

vertreten durch Rechtsanwalt (...)

– nachfolgend Pflichtteilsberechtigter –

wird folgender außergerichtlicher Vergleich zur Regelung der Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten geschlossen.

§ 1 Vergleichsgegenstand

(1) Die Erbengemeinschaft erkennt den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf einen Pflichtteil gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe von (...) des Wertes des Nachlasses an.

(2) Der Bestand des Nachlasses ergibt sich aus dem dieser Vereinbarung als wesentlichem Bestandteil beigefügten Nachlassverzeichnis und der darin gemäß § 2311 BGB festgestellten Werte. Die Vertragsparteien erkennen die Wertfeststellung als verbindlich an.

(3) Ebenfalls mitgeregelt mit dieser Vereinbarung werden die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, soweit im Nachlassverzeichnis fiktive Nachlassgegenstände aufgeführt sind.

§ 2 Fälligkeit, Zahlung

(1) Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von (...) EUR zu.

(2) Der Pflichtteil ist zur Zahlung fällig am (...) (Zahlungseingang). Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Rechtsanwalt-Anderkonto von Herrn Rechtsanwalt (...) IBAN (...), BIC (...) bei (...) Bank.

(3) Es wird klargestellt, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft den Pflichtteil als Gesamtschuldner schulden.

§ 3 Zusicherungen

(1) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass das dieser Vereinbarung beigefügte Nachlassverzeichnis vollständig ist.

(2) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass ihr keine weiteren Umstände bekannt sind, die für die Höhe des Pflichtteils, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, erheblich sind.

(3) Die Erbengemeinschaft sichert weiter zu, dass ihr keine Schenkungen i.S.v. § 2325 BGB bekannt und dass keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen/Vorempfänge an die Miterben erfolgt sind, soweit die Schenkungen bzw. Zuwendungen nicht bereits in dem beigefügten Nachlassverzeichnis aufgeführt sind.

(4) Der Pflichtteilsberechtigte sichert ausdrücklich zu, dass er keine ausgleichspflichtigen Vorempfänge vom Erblasser erhalten hat.

(5) Ansprüche der Vertragsparteien gemäß § 2313 BGB bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

(6) Die Erbengemeinschaft verpflichtet sich zur unverzüglichen schriftlichen Offenlegung von nachträglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung erlangten Kenntnissen über eine etwaige Erweiterung des Nachlassbestands gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.

(7) Stellt sich heraus, dass eine der gegebenen Zusicherungen unzutreffend ist, ist der Pflichtteil neu zu berechnen und ein gegebenenfalls entstehender Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung auszugleichen.

§ 4 Abgeltung, Verjährung, Verwirkung

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass alle finanziellen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erledigt sind, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gemäß § 3 dieser Vereinbarung. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB ist damit nicht ausgeschlossen.

(2) Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind nach Ablauf des (...) verwirkt, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich und innerhalb eines weiteren Monats gerichtlich geltend gemacht sind. Ausgenommen von der Verwirkung bleiben die Ansprüche gemäß § 3 dieses Vertrages.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.

(2) Jede Partei trägt die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden Kosten, insbesondere des jeweiligen Rechtsberaters, selbst.

(3) Mündliche Abreden oder Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformklausel selbst.

 
(...) den (...) (...) den (...)
Unterschrift (...) Unterschrift (...)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge