Rz. 36

Rückforderungsansprüche eines Sozialversicherungsträgers wegen einer Überzahlung fallen unter den Sozialgerichts-Rechtsschutz, sofern das Sozialgericht für die zugrunde liegende Sache zuständig war.

Sollte das Zivilgericht zuständig sein, so fällt der sich hieraus ergebende Rechtsstreit, da es sich um einen Anspruch nach § 812 BGB handelt, unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Liegt ein Rechtsschutzversicherungsvertrag nach den ARB 75 zugrunde, besteht kein Rechtsschutz, da hier gesetzliche Schuldverhältnisse nicht versichert sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge