Rz. 80

Die Erstattung eines außergerichtlichen Gutachtens kommt nur in Betracht im Rahmen der Verteidigung in einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem dem Betroffenen vorgeworfen wird, eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt zu haben. Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich um die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes im weitesten Sinne handeln kann, beginnend etwa mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, die z.B. Ursache für einen Verkehrsunfall sein soll. Auch kommen verkehrsrechtliche Vorsatztaten, etwa der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht, in Betracht.

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