I. Vergütungsvereinbarungen in der Praxis
Rz. 141
Seit langer Zeit werden von Rechtsschutzversicherungen mit Rechtsanwälten getroffene frühere Gebührenvereinbarungen, häufig genannt "Rationalisierungsabkommen", insbesondere unter berufsrechtlichen Aspekten kritisch gesehen. Dies hat sich auch durch die BGH-Rechtsprechung nicht nachhaltig geändert.
Rz. 142
An die Stelle der früher angestrebten so genannten "Rationalisierungsabkommen" hat sich in der Praxis inzwischen eine Entwicklung ergeben, nach der Rechtsschutzversicherungen mit Rechtsanwälten und Anwaltskanzleien so genannte "Kooperationsvereinbarungen" anstreben und abschließen. Diese beinhalten, wie seitens der Rechtsschutzversicherungen hervorgehoben wird, das Ziel der so genannten "Mandatssteuerung". Diese wiederum folgt in der Praxis daraus, dass Rechtsschutzversicherungen ihre Versicherungsnehmer und ggf. auch ihre Agenten dahin gehend informieren, dass im Rechtsschutzfall Kontakt aufgenommen werden soll mit der Servicestelle der Rechtsschutzversicherung. Diese wiederum empfiehlt als Mittel der so genannten Mandatssteuerung die so genannte "Kooperationskanzlei". Mit dieser – und dies ist der wirtschaftliche Hintergrund – werden so genannte "Kooperationsvereinbarungen" geschlossen, die neben organisatorischen Aspekten insbesondere auch Regelungen enthalten zur Höhe der abzurechnenden Vergütung.
II. Muster: Vergütungsvereinbarung mit Rechtsschutzversicherung
Rz. 143
Vergütungsvereinbarungen beziehen sich, soweit die gesetzlichen Vergütungen im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung nicht zwingend anzuwenden sind, auf einzelne Tätigkeiten, z.B. die Höhe der Vergütung bei außergerichtlicher Tätigkeit gem. Nr. 2400 VV-RVG. Insbesondere aber ist die Vergütung der Verteidigertätigkeit in Straf- und OWi-Verfahren Gegenstand der Festlegung von Vergütungsbeträgen. Entsprechend den Regelungen im RVG beinhalten die Kooperationsvereinbarungen die Festlegung der einzelnen Gebühren, z.B. der Grundgebühr der Nr. 4100 VV-RVG oder der Terminsgebühr der Nr. 4102 VV-RVG. Die nachstehende Übersicht gibt die einzelnen Gebühren bzw. Vergütungstatbestände wieder.
Rz. 144
Praxistipp
Beachtenswert ist, dass Rechtsschutzdeckung besteht für den Halter, sollte ihm wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein Vorwurf gemacht werden.
Rz. 145
Übersicht: Regelungspunkte für Vergütungsvereinbarung mit Rechtsschutzversicherungen im Straf- und OWi-Verfahren sowie für Beratung
Tätigkeit/Gebührentatbestand |
Vergütung nach Nr. |
Mittelgebühren in EUR |
|
Strafsachen |
OWi-Verfahren |
Strafsachen |
OWi-Verfahren |
Vorbereitendes Verfahren ohne |
4100 |
5100 |
165,00 |
85,00 |
Zusatzgebühr |
4104 |
5101, 5103, 5105 |
140,00 |
55,00; 135,00; 140,00 |
|
Vorbereitendes Verfahren |
4100 |
5100 |
165,00 |
85,00 |
mit Zusatzgebühr |
4104 |
5101, 5103, 5105 |
140,00 |
55,00; 135,00; 140,00 |
|
4141 |
5115 |
140,00 |
" " |
|
Gerichtliches Verfahren ohne |
4100 |
5100 |
165,00 |
85,00 |
vorb. Verfahren ohne HV |
4106 |
5107, 5109, 5111 |
140,00 |
55,00; 135,00; 140,00 |
|
Gerichtliches Verfahren ohne |
4100 |
5100 |
165,00 |
85,00 |
vorbereitendes Verfahren ohne |
4106 |
5107, 5109, 5111 |
140,00 |
55,00; 135,00; 140,00 |
Hauptverhandlung mit |
4141 |
5115 |
140,00 |
" " |
Zusatzgebühr |
|
|
|
|
Vorbereitendes Verfahren und |
4100 |
5100 |
165,00 |
85,00 |
gerichtliches Verfahren mit |
4104 |
5101, 5103, 5105 |
140,00 |
55,00; 135,00; 140,00 |
Hauptverhandlung |
4106 |
5107, 5109, 5111 |
140,00 |
" " |
|
4108 |
5108, 5110, 5112 |
230,00 |
110,00; 215,00; 270,00 |
Jeder weitere HV-Tag |
4108 |
5108, 5110, 5112 |
230,00 |
110,00; 215,00; 270,00 |
Die vorstehende Übersicht kann nur beispielhaft die Regelungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen wiedergeben.