Rz. 111

Seit den ARB (94) findet für Ordnungswidrigkeiten eine Unterscheidung statt zwischen allgemeinen Ordnungswidrigkeiten und den bei der Teilnahme am Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten. In diesem Punkt verändern die ARB (94) die frühere Rechtslage und differenzieren – dem Strafrechtsschutz nachgebildet – zwischen verkehrsrechtlichen (§ 2 lit. j aa) und sonstigen Ordnungswidrigkeiten (§ 2 lit. j bb). Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bleibt es beim uneingeschränkten Versicherungsschutz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?