Rz. 40
Neben der im Gesetz geregelten Variante besteht aber auch die Möglichkeit, nicht die Nacherben, sondern den Vorerben durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in der Weise zu belasten, dass nicht er selbst, sondern nur der Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügen darf. Diese Testamentsvollstreckung für die Vorerbschaft ist vor allem in solchen Fällen erforderlich, in denen der Nachlass vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Vorerben geschützt werden muss. Es ist auf diese Weise möglich, gleichzeitig die Nachlass-Substanz zu erhalten und dem Vorerben ein adäquates Auskommen durch regelmäßige Auskehrung der Erträgnisse zu sichern.
Rz. 41
Muster 17.6: Testamentsvollstreckung für den Vorerben
Muster 17.6: Testamentsvollstreckung für den Vorerben
Für die Zeit der Vorerbschaft ordne ich für den Erbteil von _________________________ Testamentsvollstreckung auf die Dauer von _________________________ an. Der Testamentsvollstrecker ist Verwaltungstestamentsvollstrecker. Ihm werden alle Befugnisse erteilt, die ihm nach dem Gesetz eingeräumt werden können, allerdings mit der Maßgabe, dass er die jährlichen Reinerträge des Erbteils an den Vorerben auszukehren hat. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Antritt des Amtes entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
Rz. 42
Auch bei der Testamentsvollstreckung für die Vorerbschaft handelt es sich um eine Form der Dauer- bzw. Verwaltungstestamentsvollstreckung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach neuerer Ansicht der Testamentsvollstrecker keine stärkere Rechtsstellung haben kann, als sie der Vorerbe selbst hätte, wenn keine Testamentsvollstreckung angeordnet wäre. Das heißt: Den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliegt der Testamentsvollstrecker nur dann nicht, wenn auch der Vorerbe von ihnen befreit ist.
Rz. 43
Nach bislang herrschender Meinung sollten die Befugnisse des Testamentsvollstreckers lediglich gemäß § 2205 S. 3 BGB beschränkt sein. Den Beschränkungen des Vorerben sollte er hingegen nicht unterliegen. Die Grundlage dieser Ansicht bildete vor allem die Entscheidung RG JW 1938, 1454, der aber, wie die Kritiker betonen, der Fall eines befreiten Vorerben zugrunde lag. Wegen dieser derzeit nicht endgültig geklärten Rechtslage ist zu empfehlen, den Vorerben in dem Umfang zu befreien, in dem dies für die Verwaltungstätigkeit des Testamentsvollstreckers für erforderlich gehalten wird.
Im Übrigen wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers lediglich nach § 2205 S. 3 BGB beschränkt. Für die Möglichkeiten, seine Befugnisse zu erweitern, gelten die allgemeinen Grundsätze.