Rz. 33

Bei der Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers ist jedoch unter gewissen Umständen Vorsicht geboten. Im Zusammenspiel mit anderen Verfügungen des Erblassers können nämlich die Rechte der Erben sehr starke Einschränkungen erfahren. In besonders gravierenden Fällen könnte in den Anordnungen des Erblassers eine "sittenwidrige Beschränkung des Erben" gesehen werden. Diese würde dann gemäß § 138 BGB zur Nichtigkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung führen.[32]

 

Rz. 34

Im Hinblick auf das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen (§ 2306 BGB), ist zwar äußerst fraglich, ob eine Sittenwidrigkeit von Erblasseranordnungen in diesem Zusammenhang überhaupt denkbar ist, sicherheitshalber sollten aber Anordnungen, die den Erben zu sehr beeinträchtigen würden, unterlassen werden (beispielsweise die Verpflichtung des Erben zur Erteilung einer unwiderruflichen Generalvollmacht zugunsten des Testamentsvollstreckers).

[32] Lange, JuS 1970, 101, 107; OLG München JFG 14, 428.

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