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Um die durch die Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung verfolgten Ziele sicherzustellen, ist es auf jeden Fall ratsam, ein Auseinandersetzungsverbot nach § 2044 BGB durch den Erblasser anzuordnen. So wird nicht nur – quasi nebenbei – die (Mindest-)Dauer der Testamentsvollstreckung geregelt, sondern vor allem sichergestellt, dass überhaupt eine Verwaltung des Nachlasses als Gesamtheit stattfindet. Denn diese ist nur möglich, solange und soweit der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist. Nach erfolgter Auseinandersetzung unterliegen zwar die an die jeweiligen Erben verteilten Vermögensgegenstände als solche noch der Testamentsvollstreckung,[33] aber die eigentlich angestrebte Verwaltung des Nachlasses in seiner Gesamtheit ist nach dieser Zersplitterung nicht mehr möglich. Besondere Brisanz gewinnt dieser Umstand vor allem, wenn auch Wirtschaftsunternehmen von der Auseinandersetzung betroffen sind oder sein könnten. Gemäß § 2204 Abs. 1 i.V.m. §§ 2043, 2045 BGB muss die Auseinandersetzung auch unterbleiben, solange die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben oder aus den in § 2043 Abs. 2 BGB genannten Gründen noch unbestimmt sind; dasselbe gilt, wenn ein Miterbe Aufschub bis zum Abschluss des Aufgebots der Nachlassgläubiger verlangt.

[33] Palandt/Weidlich, § 2209 Rn 6; Staudinger/Reimann, § 2209 Rn 12.

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