Rz. 15

Die wichtigste Aufgabe des Abwicklungstestamentsvollstreckers besteht in der Auseinandersetzung des Nachlasses. Diese erfolgt, soweit anderslautende Anordnungen des Erblassers fehlen, nach dem Gesetz.[18] Doch selbst wenn grundsätzlich eine Auseinandersetzung gewollt ist, die sich allein an den gesetzlichen Regelungen orientiert, besteht eine Möglichkeit, den Ablauf dieses Prozesses erheblich zu vereinfachen und dabei zu verhindern, dass im Extremfall sämtliche Nachlassgegenstände versteigert werden müssen. Denn soweit der Erblasser selbst keine Teilungsanordnung treffen möchte, ermöglicht ihm § 2048 S. 2 BGB, den Testamentsvollstrecker zur Teilung des Nachlasses nach billigem Ermessen zu ermächtigen und so Streit unter seinen Erben zu vermeiden.

 

Rz. 16

Muster 17.2: Abwicklung nach freiem Ermessen

 

Muster 17.2: Abwicklung nach freiem Ermessen

Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen, insbesondere die von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und alle notwendigen Grundbuchumschreibungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Die Auseinandersetzung des Nachlasses soll der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen vornehmen. In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker nicht beschränkt.

Zum Testamentsvollstrecker mit dem genannten Aufgabenkreis bestimme ich _________________________. Ersatzweise, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes wegfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

 

Rz. 17

Auch in dem Fall, in dem der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen handeln darf, erfolgt die Auseinandersetzung nach Gesetz. Das heißt, die Erbquoten bleiben unangetastet.[19] Es zählt daher zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, zunächst eine Überschussermittlung vorzunehmen und festzustellen, inwieweit die Aktiva des Nachlasses die Verbindlichkeiten übersteigen. Des Weiteren hat er Ausstattungen gemäß § 2050 Abs. 1 BGB sowie alle sonstigen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen zu ermitteln und neben den jeweiligen Erbquoten bei der Berechnung der Auseinandersetzungsansprüche zu berücksichtigen.

 

Rz. 18

Trotz dieser Gestaltungsmöglichkeit werden aber im Regelfall den gesetzlichen Regelungen vorgehende letztwillige Verfügungen des Erblassers die Auseinandersetzung des Nachlasses bestimmen. Soweit solche vorliegen, ist der Testamentsvollstrecker in seiner Tätigkeit an sie gebunden. Es ist seine vornehmste Aufgabe, dem Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus Geltung zu verschaffen.

 

Rz. 19

Gleichgültig, ob die Auseinandersetzung nach Gesetz oder entsprechend letztwilliger Verfügungen zu erfolgen hat, hat der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen, § 2204 Abs. 2 BGB. Inwieweit dabei Ausstattungen bzw. andere Vorempfänge zu berücksichtigen sind, hängt – soweit die Auseinandersetzung nicht nach Gesetz erfolgt – in erster Linie von der Ausgestaltung des Testaments ab.

 

Rz. 20

Muster 17.3: Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Berücksichtigung von Vorempfängen

 

Muster 17.3: Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Berücksichtigung von Vorempfängen

Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln, Vermächtnisse zu erfüllen und die notwendigen Grundbuchumschreibungen vornehmen zu lassen.

Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker entsprechend den von mir unter Ziff. _________________________ bezeichneten Anordnungen für die Auseinandersetzung vorzugehen. D.h., dass er zunächst die Vorausvermächtnisse zu erfüllen hat. Danach hat er die Auseinandersetzung unter den Miterben entsprechend der angeordneten Teilungsanordnungen und unter Berücksichtigung von lebzeitigen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB) und Ausstattungen (§ 1624 BGB) vorzunehmen.

 

Rz. 21

Durch solche oder ähnliche Anordnungen wird nicht nur dem Testamentsvollstrecker eine genaue Handlungsanweisung gegeben, die seine Arbeit erleichtert und ihm ermöglicht, seine Handlungen gegenüber den Erben zu rechtfertigen. Vor allem wird so sichergestellt, dass die Auseinandersetzung möglichst genau nach den Vorstellungen des Erblassers stattfinden kann. Der Testamentsvollstrecker hat dabei auch die dinglichen Vollzugsakte vorzunehmen, die bei der Übertragung von Eigentum an einem Grundstück im Rahmen des Auseinandersetzungsplans notwendig sind. Zu beachten ist dabei vom Testamentsvollstrecker auch, dass nach dem Grundstückverkehrsgesetz bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach § 2 GrdstVG und § 3 ASVG die notwendigen Genehmigungen einzuholen sind.[20]

[20] Netz, Kap. 4.2.1.

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