I. Tatsächlicher Umfang
Rz. 55
Gegenstand der Testamentsvollstreckung können sowohl der gesamte Nachlass als auch einzelne Nachlassgegenstände sein. Durch die Festlegung, welche Nachlassgegenstände der Testamentsvollstreckung unterliegen sollen, wird der tatsächliche Umfang der Vollstreckung geregelt. Dieser kann so weit reduziert werden, dass der Testamentsvollstreckung überhaupt nur ein einziger Gegenstand unterliegen soll. Insbesondere bei persönlichen Gegenständen, bei Hausrat und Inventar, aber auch bei Gebrauchsgegenständen wie Pkw macht eine Testamentsvollstreckung auf Dauer keinen Sinn.
Rz. 56
Muster 17.10: Testamentsvollstreckung für bestimmte Gegenstände
Muster 17.10: Testamentsvollstreckung für bestimmte Gegenstände
Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung wie folgt an:
Der Testamentsvollstreckung unterliegen alle zu meinem Nachlass gehörenden Grundstücke mit Ausnahme des von mir und meiner Ehefrau bewohnten Hausanwesens _________________________ Str. _________________________ in _________________________. Der Testamentsvollstrecker hat die Grundstücke auf die Dauer von _________________________ Jahren ab meinem Tod zu verwalten. Die Erträge aus den der Verwaltung unterliegenden Gegenständen hat der Testamentsvollstrecker nach einer Rücklage für die Instandhaltung der Grundstücke in Höhe von _________________________ % der Erträge an die Erben entsprechend ihrer Beteiligung auszukehren.
Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker benennen.
II. Rechtlicher Umfang
Rz. 57
Neben der Frage des tatsächlichen Umfanges der Testamentsvollstreckung stellt sich regelmäßig auch die Frage ihres rechtlichen Umfanges. Hiermit ist gemeint, inwieweit die Testamentsvollstreckung in die jeweils betroffene Rechtsposition eindringen darf, ob z.B. ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Gegenstand nur verwaltet oder auch veräußert werden darf. Auch hinsichtlich des rechtlichen Umfanges der Testamentsvollstreckung sind mannigfaltige Regelungsmöglichkeiten durch den Erblasser und Beschränkungen des Testamentsvollstreckers denkbar. Einen gesetzlichen Mindestumfang der Befugnisse gibt es nicht.
Rz. 58
Muster 17.11: Bestimmung über die Verfügungsmacht
Muster 17.11: Bestimmung über die Verfügungsmacht
Es ist dem Testamentsvollstrecker untersagt, zu Lebzeiten meiner Ehegattin Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen. Im Übrigen ist die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers dahingehend beschränkt, dass er zu Verfügungen über Grundstücke der Zustimmung der Erben bedarf. Auch die Auseinandersetzung des Nachlasses darf er ohne Zustimmung der Erben nicht betreiben.
Rz. 59
Neben dem Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser aber auch sein Verwaltungsrecht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben regeln. So kann er beispielsweise abweichend von § 2217 Abs. 1 BGB anordnen, dass der Testamentsvollstrecker auch solche Gegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, nicht an den Erben herauszugeben hat. Auf diese Weise können unnötige Streitereien zwischen Testamentsvollstrecker und Erben von vornherein vermieden werden. Umgekehrt ist die freiwillige Herausgabe von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker an den Erben stets mit der Unsicherheit verbunden, ob dieser Gegenstand doch noch benötigt wird für die Auseinandersetzung.
Rz. 60
Muster 17.12: Anordnung an den Testamentsvollstrecker
Muster 17.12: Anordnung an den Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker darf den Erben – unter Abweichung von den Bestimmungen des § 2217 Abs. 1 S. 1 BGB – vor Beendigung der Testamentsvollstreckung keinerlei Nachlassgegenstände zur freien Verfügung überlassen.