I. Allgemeines
Rz. 98
Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes gemäß § 2221 BGB eine "angemessene Vergütung" verlangen. Diese darf er gemäß § 181 Hs. 2 BGB ohne Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot selbst (ohne Mitwirkung der Erben) aus dem Nachlass entnehmen. Fällig ist die Testamentsvollstreckervergütung mit der Beendigung des Amtes. Bei einer längeren Dauer der Verwaltung oder bei einer Dauertestamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, einen Teil der Vergütung in Raten zu fordern.
Daneben hat er gemäß §§ 2218, 670 BGB ggf. auch einen Anspruch auf Ersatz der ihm bei seiner Amtsführung entstehenden Aufwendungen. Der Testamentsvollstrecker ist in bestimmten Fällen dazu berechtigt, einen Zuschlag zu den üblichen Vergütungssätzen, die nach den einschlägigen Tabellen verlangt werden können, zu fordern, wenn die Konstituierung des Nachlasses besonders aufwändig ist. Die Umsatzsteuer sollte möglichst vom Erblasser als zusätzliches Vergütungselement verfügt werden. Übt ein Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer das Amt aus, fällt Umsatzsteuer an. Aber auch wenn eine Testamentsvollstreckung von einer Privatperson über längere Dauer ausgeübt wird, fällt Umsatzsteuer an. Ist nichts vom Erblasser dazu geregelt, ist strittig, ob der Testamentsvollstrecker dies zusätzlich fordern kann. Die wohl nunmehr überwiegende Meinung geht jedoch davon aus, dass die Umsatzsteuer zusätzlich von den Erben gefordert werden kann. Ist im Testament ein fixer Betrag für die Testamentsvollstreckung aufgeführt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass dieser Betrag inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen ist.
Rz. 99
Während es sich bei der Vergütung i.S.d. § 2221 BGB um eine Art Entlohnung des Testamentsvollstreckers für die von ihm zu leistende Arbeit handelt, unterfallen dem Aufwendungsersatzanspruch nur solche Ausgaben, die der Testamentsvollstrecker zum Zwecke der Ausübung seiner Tätigkeit aufzuwenden hat, mit denen er aber nicht wirtschaftlich belastet sein soll. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Portokosten, Telefongebühren etc. sowie grundsätzlich auch die durch die Inanspruchnahme der Dienste Dritter (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) entstehenden Kosten.
Rz. 100
Inwieweit die Inanspruchnahme der Dienste Dritter dem Testamentsvollstrecker ersetzt werden muss, ist sehr stark einzelfallabhängig. Eine Art unzulässiger Rechtsausübung stellt es jedenfalls dar, wenn der Testamentsvollstrecker Ersatz für die von Dritten erbrachte Leistung einfacher Dienste, die – überspitzt formuliert – von jedem geleistet werden könnten, verlangt. Denn derartige Tätigkeiten sind in der Regel durch den Testamentsvollstrecker selbst auszuführen. Sie sind mit der Testamentsvollstreckervergütung abgegolten. Im Übrigen ist vor allem auf die Komplexität des jeweiligen Sachverhaltes bzw. die entsprechende Qualifikation des Testamentsvollstreckers abzustellen.
Ist dem Testamentsvollstrecker jedoch die Erfüllung einer Aufgabe nicht zuzumuten oder ist er dazu nicht qualifiziert, darf er, gegebenenfalls muss er einen Dritten (z.B. einen Rechtsanwalt) beauftragen. In solchen Fällen ist ein Aufwendungsersatzanspruch unzweifelhaft gegeben.
Es ist aber denkbar, dass der Erblasser bereits in der Verfügung von Todes wegen von diesen Grundsätzen abweichende Anweisungen oder Verbote ausspricht.
Rz. 101
Muster 17.24: Anordnung an den Testamentsvollstrecker
Muster 17.24: Anordnung an den Testamentsvollstrecker
Die Verwaltung des zu meinem Nachlass gehörenden Mehrfamilienhauses in _________________________ soll der Testamentsvollstrecker in den Händen einer Hausverwaltungsgesellschaft belassen; ihm selbst obliegt aber die Verwaltung und Verteilung der Erträge.
Rz. 102
Außer Zweifel sollte aber auch stehen, dass derartige Regelungen durch den Erblasser Einfluss auf die Höhe der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers haben können. Hat der Testamentsvollstrecker ein Mehr an Aufgaben zu erfüllen, steht ihm auch eine höhere Vergütung zu. Soweit dem Testamentsvollstrecker ein Anspruch auf Auslagenersatz gemäß §§ 2218, 670 BGB gebührt, ist dieser sofort fällig; Schuldner sind die Erben.
Um spätere Streitigkeiten wegen der Angemessenheit der dem Testamentsvollstrecker zustehenden Vergütung von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch eine Regelung hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung zu treffen.
Wie bereits angedeutet, sollte sich die Höhe der Vergütung an der Vielfältigkeit, Komplexität und Zeitintensität der vom Testamentsvollstrecker zu erfüllenden Aufgaben orientieren. Daneben hat aber auch der Wert des zu verwaltenden Nachlasses einen nicht unerheblichen Einfluss.
Da es für den Erblasser und auch für seinen Berater eine kaum lösbare Aufgabe darstellt, diese Faktoren (vielleicht) schon viele Jahre vor ...