1. Allgemeines
Rz. 7
Innerhalb der drei Hauptformen der Testamentsvollstreckung bildet die Abwicklungsvollstreckung den Regelfall. Im Rahmen einer Abwicklungstestamentsvollstreckung fällt dem Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe zu, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen sowie die Auseinandersetzung des Nachlasses einschließlich der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten zu bewirken.
Fällt der Nachlass einer Erbengemeinschaft an, so erfolgt deren Auseinandersetzung – ebenso wie ohne Anordnung einer Testamentsvollstreckung – nach den Regeln der §§ 2204, 2042, 2046 ff., 2050 ff., 752–754, 755 ff. BGB. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vorschrift des § 2048 S. 2 und 3 BGB zu, die es dem Erblasser gestattet, anzuordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Denn als Dritter im Sinne dieser Vorschrift kommt auch der Testamentsvollstrecker in Betracht.
2. Aufgaben des Abwicklungsvollstreckers
Rz. 8
Zu den typischen Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören im Rahmen der Abwicklungstestamentsvollstreckung neben der eigentlichen Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB) auch die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten sowie – besonders bedeutsam – der Vollzug von Vermächtnissen und Auflagen.
Rz. 9
Muster 17.1: Abwicklungsvollstreckung
Muster 17.1: Abwicklungsvollstreckung
Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen, insbesondere die von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und alle notwendigen Grundbuchumschreibungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Zum Testamentsvollstrecker mit dem genannten Aufgabenkreis bestimme ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, ersatzweise _________________________, wiederum ersatzweise, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes wegfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
(Alternativ:) Ersatzweise, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes wegfällt, soll das Nachlassgericht aus dem Kreise der Rechtsanwälte der Kanzlei _________________________ einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
Rz. 10
Zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt das Gesetz dem Testamentsvollstrecker in den §§ 2205 ff. BGB ein reichhaltiges Instrumentarium von Rechten an die Hand, die jedoch gesetzlich nicht abschließend geregelt sind, sondern durch entsprechende Verfügungen des Erblassers sowohl beschränkt als auch erweitert werden können.
a) Inbesitznahme des Nachlasses
Rz. 11
Das Eigentum am Nachlass und der Besitz daran gehen zwar mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den bzw. die Erben über, gemäß § 2205 BGB steht aber das alleinige Verwaltungsrecht dem Testamentsvollstrecker zu. Zur Ausübung dieses Rechts ist er aber nur dann in der Lage, wenn er sämtliche Nachlassgegenstände auch unmittelbar besitzt. Daher sind der bzw. die Erben verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker den unmittelbaren Besitz einzuräumen. Dadurch werden sie selbst zu mittelbaren Besitzern. Die Besitzeinräumung kann der Testamentsvollstrecker auch klageweise erzwingen. Nachlassgegenstände, die noch von keinem Erben in Besitz genommen wurden, kann der Testamentsvollstrecker auch durch originäre Besitzergreifung seinem Herrschaftsbereich zuordnen.
b) Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses
Rz. 12
Gemäß § 2205 S. 1 und § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu sorgen. Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Verwaltung ist er (sogar) berechtigt, für den Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen (§ 2206 Abs. 1 S. 1 BGB). Den oder die Erben persönlich zu verpflichten, ist er aber nicht befugt. Typischerweise fallen die folgenden Maßnahmen in den Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung:
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Kündigung eines Mietvertrags; |
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Erfassung des Nachlassbestandes/Erstellung eines Nachlassverzeichnisses; |
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Geltendmachung von Nachlassrechten und Einziehung ausstehender Forderungen; |
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Prozessführung und Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, sofern diese nicht erkennbar aussichtslos oder überflüssig sind; |
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Auskehrung von Erträgen aus der Verwaltung des Nachlasses an die Erben, soweit diese nicht mehr zur Erfüllung der Testamentsvollstreckeraufgaben benötigt werden; |
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Anlage von Geld und Wertpapieren (eine mündelsichere Anlage ist weder erforderlich noch geboten); |
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Sicherstellung der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, z.B. Räum- und Streupflichten in Bezug auf Nachlassgegenstände (z.B. Hausgrundstücke, aber auch Tiere oder Schiffe); |
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Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten; |
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Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB, soweit der Erblasser als solcher tätig war; |
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Steuererklärungen, sowohl die Erbschaftsteuererklärung als auch Einkommensteuererklärungen. |