1. Durch den Erblasser
Rz. 61
Im Regelfall wird die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser selbst vorgenommen werden. Dabei ist es möglich, dass der Erblasser bereits eine ganz bestimmte Person konkret auswählt; er hat jedoch auch die Möglichkeit, die Person des Testamentsvollstreckers eher abstrakt zu bestimmen, z.B. in der Weise, dass er ein in einem bestimmten Zeitpunkt amtierendes Organ einer juristischen Person oder den jeweiligen Notar einer bestimmten Notarstelle auswählt. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem notariellen Testament eine Verfügung, wonach der beurkundende Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, wegen § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist.
2. Durch einen Dritten
Rz. 62
Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser auch einem Dritten überlassen. Dieser Dritte hat dann nach dem Tode des Erblassers den Testamentsvollstrecker auszuwählen, wobei er – wenn nicht vom Erblasser abweichend geregelt – auch sich selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmen kann, soweit er nicht aus in seiner Person liegenden Gründen, z.B. als Alleinerbe, ungeeignet ist.
Rz. 63
Gerade in solchen Fällen, in denen durch die Anordnung einer Dauer- bzw. Verwaltungstestamentsvollstreckung eine "fürsorgliche Bevormundung" des Erben angestrebt ist, kann es sinnvoll sein, die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht oder einem Dritten zu überlassen, der dann eine den Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt des Todes gerecht werdende Auswahl zu treffen vermag. Hierzu wird der Erblasser selbst im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oftmals noch gar nicht in der Lage sein.
Besonders bei umfangreichen und für Außenstehende schwer zu überblickenden Nachlässen kann es sich anbieten, den mit den Umständen vertrauten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit der Auswahl des Testamentsvollstreckers zu beauftragen.
Rz. 64
Muster 17.13: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch Dritte
Muster 17.13: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch Dritte
Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Person des Testamentsvollstreckers soll durch meinen Vermögensberater, Herrn _________________________, wohnhaft in _________________________, bestimmt werden.
oder
Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Person des Testamentsvollstreckers soll durch den im Zeitpunkt meines Todes amtierenden Zweigstellenleiter meiner Hausbank, der _________________________-Bank in _________________________ erfolgen.
3. Durch das Nachlassgericht
Rz. 65
Gemäß § 2200 BGB kann der Erblasser auch bestimmen – und dies sogar konkludent –, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ausgewählt werden soll. Dies wird vor allem dann in Frage kommen, wenn die Personen, die das Vertrauen des Erblassers genießen, mehr oder weniger das gleiche Alter haben wie er selbst, oder wenn im Übrigen keine qualifiziert erscheinenden Personen zur Verfügung stehen. Ebenso wie auch jedem anderen benennungsberechtigten Dritten kann der Erblasser auch dem Nachlassgericht bestimmte Vorgaben machen und z.B. anordnen, aus welchem Personenkreis der Testamentsvollstrecker ausgewählt werden soll.
Rz. 66
Muster 17.14: Bestimmung durch das Nachlassgericht
Muster 17.14: Bestimmung durch das Nachlassgericht
Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist von dem für meinen Nachlass zuständigen Nachlassgericht zu ernennen. Das Nachlassgericht hat den Testamentsvollstrecker ausschließlich aus dem Kreis meiner Verwandten auszuwählen. Das gilt auch, wenn der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes wegfällt und das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen hat.
Rz. 67
Die Auswahl durch das Nachlassgericht sollte in jedem Falle (wenigstens) hilfsweise angeordnet werden, da auf diese Weise Auslegungsschwierigkeiten für den Fall, dass alle ausdrücklich benannten Personen wegfallen, von vornherein ausgeschlossen werden können.
Rz. 68
Muster 17.15: Hilfsweise Bestimmung durch das Nachlassgericht
Muster 17.15: Hilfsweise Bestimmung durch das Nachlassgericht
Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Freund _________________________, wohnhaft in _________________________. Sollte dieser vor oder nach der Annahme des Amtes wegfallen, soll der Testamentsvollstrecker durch meinen Freund _________________________, wohnhaft in _________________________, hilfsweise durch das für meinen Nachlass zuständige Nachlassgericht ausgewählt werden.
4. Durch den Erben selbst
Rz. 69
Soweit es nur darum geht, den (Allein-)Erben vor unbedachten Verfügungen, also vor dem Verschleudern des ererbten Vermögens zu bewahren, kann auch ihm selbst die Auswahl des Testamentsvollstreckers überlassen werden.
Rz. 70
Muster 17.16: Bestimmung durch den Erben
Muster 17.16: Bestimmung durch den Erben