Rz. 55

Gegenstand der Testamentsvollstreckung können sowohl der gesamte Nachlass als auch einzelne Nachlassgegenstände sein. Durch die Festlegung, welche Nachlassgegenstände der Testamentsvollstreckung unterliegen sollen, wird der tatsächliche Umfang der Vollstreckung geregelt. Dieser kann so weit reduziert werden, dass der Testamentsvollstreckung überhaupt nur ein einziger Gegenstand unterliegen soll. Insbesondere bei persönlichen Gegenständen, bei Hausrat und Inventar, aber auch bei Gebrauchsgegenständen wie Pkw macht eine Testamentsvollstreckung auf Dauer keinen Sinn.

 

Rz. 56

Muster 17.10: Testamentsvollstreckung für bestimmte Gegenstände

 

Muster 17.10: Testamentsvollstreckung für bestimmte Gegenstände

Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung wie folgt an:

Der Testamentsvollstreckung unterliegen alle zu meinem Nachlass gehörenden Grundstücke mit Ausnahme des von mir und meiner Ehefrau bewohnten Hausanwesens _________________________ Str. _________________________ in _________________________. Der Testamentsvollstrecker hat die Grundstücke auf die Dauer von _________________________ Jahren ab meinem Tod zu verwalten. Die Erträge aus den der Verwaltung unterliegenden Gegenständen hat der Testamentsvollstrecker nach einer Rücklage für die Instandhaltung der Grundstücke in Höhe von _________________________ % der Erträge an die Erben entsprechend ihrer Beteiligung auszukehren.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker benennen.

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