Rz. 105
Auf aktuellerem Stand ist die von Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer entwickelte, modifizierte Möhring’sche Tabelle. Sie orientiert sich am jeweiligen Aktivwert des Nachlasses. Die Tabelle ist degressiv gestaltet, so dass dem Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung von Kleinnachlässen bis zu 7,5 % des Aktivwertes als Vergütung zustehen, bei Großnachlässen aber nur 3,0 %. Nach der sog. neuen Möhring’schen Tabelle wird die Testamentsvollstreckervergütung für Nachlässe mit einem Aktivwert über 1 Mio. EUR dadurch ermittelt, dass 1 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Aktivwertes dem Vergütungssatz für 1 Mio. EUR hinzugerechnet wird. Diese Tabelle ist mittlerweile zum Teil auch schon gerichtlich akzeptiert.
Rz. 106
Muster 17.26: Möhring’sche Tabelle
Muster 17.26: Möhring’sche Tabelle
Ich ordne an, dass für die Bemessung der Vergütung des Testamentsvollstreckers die so genannte Möhring’sche Tabelle zugrunde gelegt werden soll.
Rz. 107
Möhring’sche Tabelle – Fortentwicklung durch Klingelhöffer
Bruttonachlasswert bis
zu einem Betrag von |
12.500 EUR |
7,5 % |
|
zu einem Betrag von |
25.000 EUR |
7,5 % |
|
zu einem Betrag von |
50.000 EUR |
6,0 % |
|
zu einem Betrag von |
100.000 EUR |
5,0 % |
|
zu einem Betrag von |
200.000 EUR |
4,5 % |
|
zu einem Betrag von |
500.000 EUR |
4,0 % |
|
zu einem Betrag von |
1.000.000 EUR |
3,0 % |
|
von dem darüber hinausgehenden Betrag wird 1 % errechnet und dem sich aus dem %-Satz aus einer Million EUR Nachlasswert ergebenden Betrag dazu addiert.
Rz. 108
Rheinische Tabelle
Nachlasswert bis zu |
10.225,84 EUR |
4 % |
|
Nachlasswert bis zu |
51.129,19 EUR |
3 % |
|
Nachlasswert bis zu |
511.291,88 EUR |
2 % |
|
Nachlasswert über einen darüber hinausgehenden Betrag |
1 % |
|
Rz. 109
Die von Eckelskemper und Tschischgale entwickelten Tabellen haben in der Praxis noch keine nachhaltige Anwendung gefunden, weshalb auf eine breitere Darstellung verzichtet wird.
Rz. 110
Tabelle von Eckelskemper
Nachlass bis |
50.000 EUR |
4 % |
|
Für einen Mehrbetrag bis |
250.000 EUR |
3 % |
|
Für einen weiteren Mehrbetrag bis |
1.250.000 EUR |
2,5 % |
|
Für einen weiteren Mehrbetrag bis |
2.500.000 EUR |
2,0 % |
|
Für Mehrbeträge darüber hinaus |
|
1,0 % |
|
Rz. 111
Tabelle von Tschischgale
Aktivnachlass |
|
Regelfall |
Schwieriger Fall |
|
bis zu |
10.000 EUR |
5 % |
6 % |
|
bis zu |
50.000 EUR |
3,75 % |
4 % |
|
bis zu |
500.000 EUR |
2,5 % |
3 % |
|
darüber hinaus |
|
1,25 % |
1,5 % |
|
Rz. 112
"Berliner Praxis"
Die sog. Berliner Praxis geht bei Beträgen bis 2.500 EUR von einem erhöhten Prozentsatz aus.
bis zu |
2.556,46 EUR |
10 % |
|
darüber hinaus bis zu |
10.225,84 EUR |
6 % |
|
darüber hinaus bis zu |
25.564,59 EUR |
4 % |
|
darüber hinaus bis zu |
51.129,19 EUR |
3 % |
|
darüber hinaus bis zu |
511.291,88 EUR |
2,4 % |
|
darüber hinaus bis zu |
1.022.583,70 EUR |
1,2 % |
|
von dem darüber hinausgehenden Betrag |
1,0 % |
|
Rz. 113
Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins
Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb wird sie häufig, aber falsch, bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen Vergütungszuschlägen.
1. Regelvergütung
Rz. 114
Vergütungsgrundbetrag:
Bis |
250.000 EUR |
4,0 % |
|
Bis |
500.000 EUR |
3,0 % |
|
Bis |
2.500.000 EUR |
2,5 % |
|
Bis |
5.000.000 EUR |
2,0 % |
|
Über |
5.000.000 EUR |
1,5 % |
|
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.
Beispiel
Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR).
Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker wegen der dann geringeren Belastung anstelle des vollen Grundbetrags 2/10 bis 5/10 des Grundbetrags.
2. Abwicklungsvollstreckung
Rz. 115
Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht (Ziff. II der Empfehlungen). Im Einzelnen:
a) Aufwändige Grundtätigkeit: |
Konstituierung des Nachlasses aufwändiger als im Normalfall |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 |
Fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit |
b) Auseinandersetzung |
Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 |
Fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags |
c) Komplexe Nachlassverwaltung |
Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohe oder verstreute chulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland) |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundb... |