1. Bei der Abwicklungsvollstreckung
Rz. 47
In den Fällen der Abwicklungsvollstreckung endet die Testamentsvollstreckung automatisch dadurch, dass der Nachlass komplett abgewickelt ist, sprich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers restlos erfüllt sind. Im Falle der Testamentsvollstreckung für den Nacherben endet das Amt mit der Übergabe des Nachlasses an den bzw. die Nacherben.
2. Bei Verwaltungs- bzw. Dauertestamentsvollstreckung
Rz. 48
Der Zeitpunkt des Endes der Dauertestamentsvollstreckung kann explizit nach § 2210 S. 2 BGB geregelt werden. Dabei ist die Bestimmung eines Datums ebenso denkbar wie die Möglichkeit, ihn vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig zu machen. In den Fällen, in denen der bzw. die Erben vor allem vor der eigenen Unfähigkeit im Umgang mit Vermögen geschützt werden sollen, sollte die Testamentsvollstreckung möglichst ihr ganzes Leben über andauern.
Rz. 49
Muster 17.7: Dauervollstreckung auf Lebzeiten
Muster 17.7: Dauervollstreckung auf Lebzeiten
Der von mir ernannte Testamentsvollstrecker soll den Nachlass über die Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben hinaus verwalten. Die Verwaltung soll bis zum Tod der von mir eingesetzten Erben _________________________ andauern.
Rz. 50
Im Fall des Bestehens einer ganz besonderen Vertrauensbeziehung des Erblassers zu dem Testamentsvollstrecker kann es den Interessen des Erblassers entsprechen, dass außer der von ihm selbst ausgewählten Person niemand anders zum Testamentsvollstrecker berufen werden kann. Um in solchen Fällen die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers von vornherein auszuschließen, sollte dann die Testamentsvollstreckung mit dem Tod dieses Testamentsvollstreckers enden.
Rz. 51
Muster 17.8: Dauertestamentsvollstreckung durch eine bestimmte Person
Muster 17.8: Dauertestamentsvollstreckung durch eine bestimmte Person
Der von mir ernannte Testamentsvollstrecker soll den Nachlass über die Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben hinaus verwalten. Die Verwaltung soll erst durch seinen Tod beendet werden.
Rz. 52
Daneben kommen aber auch andere Ereignisse in Frage, bei deren Eintritt es dem Erblasser geboten erscheinen kann, die Testamentsvollstreckung enden zu lassen – z.B. wenn der überlebende Ehepartner als Testamentsvollstrecker benannt wird und sich wiederverheiratet, wenn die Erben volljährig geworden sind oder wenn sie eine eigene Existenzgrundlage erlangt haben.
Rz. 53
Muster 17.9: Dauervollstreckung bis zu einem bestimmten Ereignis
Muster 17.9: Dauervollstreckung bis zu einem bestimmten Ereignis
Als Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen überlebenden Ehegatten. Sollte dieser vor oder nach der Annahme des Amtes wegfallen, soll das Nachlassgericht eine andere geeignete Person als Testamentsvollstrecker bestimmen. Übt mein überlebender Ehegatte das Testamentsvollstreckeramt aus, endet die Testamentsvollstreckung durch ihn mit seiner Wiederverheiratung. Bei Eintritt dieses Falles soll das Nachlassgericht eine geeignete Person zum Nachfolger bestimmen.
Rz. 54
Soweit der Erblasser gar keine Anordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung getroffen hat, greift § 2210 S. 1 BGB ein, wonach die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam wird, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Das Amt erlischt auch unweigerlich, wenn der Nachlass erschöpft ist.