Rz. 72

§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1–3 ErbStG regelt die Anforderungen an die gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Die dort genannten besonderen Vereinbarungen müssen kumulativ vorliegen[147] und auch tatsächlich "gelebt" werden.[148] Außerdem müssen diese Voraussetzungen nicht nur im Übertragungszeitpunkt erfüllt sein, sondern nach § 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG wenigstens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG).[149] Für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die für die Gewährung des Wertabschlags erforderlichen Regelungen innerhalb von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung geändert wird und deshalb die Voraussetzungen von § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Wertabschlag rückwirkend (§ 13a Abs. 9 S. 5 ErbStG). Dasselbe gilt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wann genau der Verstoß eintritt, hat auf den Umfang Begünstigungswegfalls keinen Einfluss.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die angesprochenen Zwanzig-Jahres-Frist aber jedenfalls unabhängig davon, ob der begünstige Erwerber im Zeitpunkt des Verstoßes gegen den bzw. der Änderung des Gesellschaftsvertrages überhaupt noch Gesellschafter ist.[150]

[147] Weinmann, Erstkommentierung, § 13a Rn 53.
[148] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 340.
[149] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 342.
[150] R E 13a.20 Abs. 7 S. 4 ErbStR 2019.

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