Rz. 88
Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in ein anderes handelt es sich um einen Vorgang im Sinne von § 6 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG. Das Wirtschaftsgut wird aus dem abgebenden Betriebsvermögen entnommen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG) und in das aufnehmende Betriebsvermögen eingelegt (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG).[175] Die Bewertung richtet sich abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 EStG nach § 6 Abs. 5 EStG, so dass im Ergebnis im Regelfall der Buchwert maßgeblich ist.[176]
Rz. 89
Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten (§ 6 Abs. 5 S. 3) handelt es sich auch hier um eine Spezialform des Tauschs und somit um einen Veräußerungsvorgang. Allerdings richtet sich auch hier die Bewertung abweichend von den allgemeinen Grundsätzen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Im Ergebnis ist daher auch hier zumeist eine Buchwertfortführung möglich.[177]
Rz. 90
Die Einbringung ganzer (Personen-)Unternehmen bzw. Beteiligungen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) in eine gewerbliche bzw. gewerblich geprägte Personengesellschaft bildet einen Fall von § 24 UmwStG. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG hat die (aufnehmende) Personengesellschaft das eingetragene Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch ist nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG auch eine Buchwertfortführung möglich, soweit dies beantragt wird und das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.[178]
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