Rz. 88

Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in ein anderes handelt es sich um einen Vorgang im Sinne von § 6 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG. Das Wirtschaftsgut wird aus dem abgebenden Betriebsvermögen entnommen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG) und in das aufnehmende Betriebsvermögen eingelegt (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG).[175] Die Bewertung richtet sich abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 EStG nach § 6 Abs. 5 EStG, so dass im Ergebnis im Regelfall der Buchwert maßgeblich ist.[176]

 

Rz. 89

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten (§ 6 Abs. 5 S. 3) handelt es sich auch hier um eine Spezialform des Tauschs und somit um einen Veräußerungsvorgang. Allerdings richtet sich auch hier die Bewertung abweichend von den allgemeinen Grundsätzen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Im Ergebnis ist daher auch hier zumeist eine Buchwertfortführung möglich.[177]

 

Rz. 90

Die Einbringung ganzer (Personen-)Unternehmen bzw. Beteiligungen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) in eine gewerbliche bzw. gewerblich geprägte Personengesellschaft bildet einen Fall von § 24 UmwStG. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG hat die (aufnehmende) Personengesellschaft das eingetragene Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch ist nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG auch eine Buchwertfortführung möglich, soweit dies beantragt wird und das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.[178]

[176] Blümich/Ehmcke, EStG, § 6 Rn 1315 ff. m.w.N.
[177] Einzelheiten vgl. BMF Schreiben v. 8.12.2011 IV C6 – S 2241/10/10002, DStR 2011, 2401.
[178] Vgl. zum Ganzen § 31.

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