Rz. 91

Offene Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich als tauschähnliche, also entgeltliche Veräußerungsgeschäfte zu qualifizieren.[179] Dies gilt gleichermaßen bei der Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens wie des Betriebsvermögens.[180]

Demgegenüber sind verdeckte Einlagen als unentgeltliche Übertragungen anzusehen.[181] Bilden den Gegenstand verdeckter Einlagen Wirtschaftsgüter, die aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen stammen, müssen diese aber grundsätzlich zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen werden, was regelmäßig mit einer Aufdeckung der entsprechenden stillen Reserven verbunden ist.[182]

 

Rz. 92

Im Übrigen führt die verdeckte Einlage für den einlegenden Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Kapitalgesellschaftsbeteiligung; dass ein Entgelt nicht vereinbart ist, ändert hieran nichts.[183] Voraussetzung ist lediglich, dass der Gegenstand der verdeckten Einlage zu einer Wertsteigerung der Kapitalgesellschaft geeignet ist.[184]

 

Rz. 93

Werden nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ganze betriebliche Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue bzw. weitere Gesellschaftsrechte, stellt auch dies grundsätzlich einen tauschähnlichen Vorgang dar. Die Bewertung erfolgt gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch der Buchwert fortgeführt und somit eine steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden (wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 31).

 

Rz. 94

Im Falle der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen in Kapitalgesellschaften (sog. Anteilstausch) gilt prinzipiell dasselbe wie bei anderen Einzelwirtschaftsgütern. Nur für die Einbringung sog. mehrheitsvermittelnder Anteile kommt nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG eine Buchwertfortführung in Betracht. Wesentliche Voraussetzung ist aber nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der einbringungsgegenständlichen Kapitalgesellschaft hält.[185]

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