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Soweit (auch) Grundbesitz in die Familiengesellschaft eingebracht wird, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen.[186] Dies kann über die diversen Fiktionstatbestände (z.B. § 1 Abs. 2a und Abs. 3GrEStG) auch dann gelten, wenn Anteile an grundbesitzhaltenden (vermögensverwaltenden oder gewerblichen) Personengesellschaften übertragen werden. Allerdings greifen bei Übertragungen an Gesellschaften, an denen außer dem Einbringenden nur sein Ehegatte bzw. Familienangehörige, mit denen er in gerader Linie verwandt ist, beteiligt sind, die Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG ein. Grunderwerbsteuer fällt demzufolge in derartigen Konstellationen nicht an. Dies gilt allerdings nur bei Familiengesellschaften in der Rechtsform der Personengesellschaft, nicht aber für Kapitalgesellschaften.[187]

[186] Vgl. hierzu Riedel, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 30 Rn 813 ff.
[187] BFH v. 23.5.2012 – II R 21710, DStR 2012, 1444; kritisch zu Recht aber Gottwald, ZEV 2012, 496, 499.

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