1. Verfügungsbeschränkungen
Rz. 104
Der Gesellschaftsvertrag kann Regelungen enthalten, die Anteilsübertragungen unter Lebenden einschränken, etwa zugunsten eines vertraglich definierten Personenkreises oder auch in der Weise, dass die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft und/oder der Mitgesellschafter abhängig gemacht wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Um die Voraussetzungen von § 13a Abs. 9 ErbStG (Wertabschlag für Familienunternehmen) zu erfüllen, sollten aber auf jeden Fall die dort geforderten Regelungen vereinbart werden. Weitergehende Beschränkungen sind unproblematisch.
Rz. 105
Muster 17.4: Verfügungsbeschränkungen
Muster 17.4: Verfügungsbeschränkungen
1. |
Verfügungen über den Gesellschaftsanteil sind grundsätzlich nur zugunsten von Mitgesellschaftern, eigenen Angehörigen im Sinne von § 15 AO (bei denen es sich um Abkömmlinge von _________________________ handelt) und/oder Familienstiftungen zulässig. |
2. |
Verfügungen i.S.v. Abs. 1 stehen die Begründung von Nießbrauchs- und sonstigen Nutzungsrechten, Treuhandverhältnissen und Unterbeteiligungen gleich. |
3. |
Jede Verfügung i.S.d. vorstehenden Abs. 1 und 2 zugunsten anderer als der in Abs. 1 genannten Erwerber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, der mit einer Mehrheit von _________________________ zu fassen ist. |
2. Vorkaufsrechte
Rz. 106
Trotz (oder gerade wegen) der soeben dargestellten Beschränkungen von Übertragungsmöglichkeiten können Situationen entstehen, in denen ein Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an einer Anteilsveräußerung hat. Dieses Interesse sollte dann auch respektiert werden. Für den veräußerungswilligen Gesellschafter stellt es jedoch in der Regel keine Beeinträchtigung dar, wenn nicht der von ihm ausgewählte Erwerber zum Zug kommt, sondern stattdessen ein oder mehrere Mitgesellschafter im Rahmen der Ausübung von Vorkaufsrechten den bzw. die Anteile erwerben.
Rz. 107
Muster 17.5: Vorkaufsrechte
Muster 17.5: Vorkaufsrechte
1. |
Für den Fall, dass ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil oder einen Teil seines Gesellschaftsanteils veräußert, sind die Mitgesellschafter nach Maßgabe der folgenden Regelungen zum Vorkauf berechtigt:
a) |
In erster Linie berechtigt sind die Angehörigen desjenigen Familienstammes, dem der Verkäufer angehört, |
b) |
in zweiter Linie Berechtigte sind die nicht dem Familienstamm des Verkäufers angehörenden Gesellschafter. |
Die Angehörigen des Familienstammes, dem der Verkäufer angehört, sind im Verhältnis der Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile zueinander zum Vorkauf berechtigt. Macht ein Stammesangehöriger von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch, wächst dieses den übrigen Stammesangehörigen anteilig zu. Nur soweit Angehörige des Familienstammes das dem Familienstamm insgesamt zustehende Vorkaufsrecht nicht oder nicht vollständig ausüben, sind die übrigen Gesellschafter vorkaufsberechtigt. Für den Umfang des Ihnen jeweils zustehenden Vorkaufsrechts ist ebenfalls das Verhältnis der Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile zueinander maßgeblich. |
2. |
Das Vorkaufsrecht kann nur für den gesamten zur Veräußerung anstehenden Gesellschaftsanteil ausgeübt werden. |
3. |
Jeder Vorkaufsberechtigte kann sein Vorkaufsrecht hinsichtlich des ihm zustehenden Teils des zum Verkauf stehenden Gesellschaftsanteils allein geltend machen. Etwaige Nebenleistung, zu denen sich der Käufer in dem Vertrag mit dem veräußerungswilligen Gesellschafter verpflichtet hat, brauchen die Vorkaufsberechtigten entgegen § 507 BGB nicht zu bewirken oder zu vergüten. Im Falle des Verkaufs des Gesellschaftsanteils mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis kann der veräußerungswillige Gesellschafter auch unter den Voraussetzungen von § 508 Abs. 2 BGB nicht verlangen, dass der Vorkauf auf andere Gegenstände als dem Gesellschaftsanteil erstreckt wird. |
3. Nachfolgeregelung
Rz. 108
Für den Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Familiengesellschaft im Regelfall nicht aufgelöst werden. Bei Personengesellschaften ist hierzu im Zweifel eine Nachfolgeklausel erforderlich. Dem Interesse, die Familiengesellschaft vor Überfremdung zu schützen, dient dabei am besten eine qualifizierte Nachfolgeklausel, in der deutlich gemacht wird, dass nicht alle Erben bzw. Vermächtnisnehmer des Verstorbenen in die Gesellschafterstellung nachrücken dürfen, sondern nur solche, die auch tatsächlich (abhängig von der individuellen Definition) zur Familie gehören.
Rz. 109
Muster 17.6: Qualifizierte Nachfolgeklausel
Muster 17.6: Qualifizierte Nachfolgeklausel
Rechtsnachfolger eines Gesellschafters von Todes wegen können nur sein
a) |
leibliche Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters (einschließlich adoptierter Kinder) und |
b) |
Mitgesellschafter sowie Abkömmlinge von Mitgesellschaftern. |
Hat ein Gesellschafter keine Regelung über seine Rechtsnachfolge von Todes wegen getroffen oder sind seine Rechtsnachfo...