Rz. 35
Auch hier gilt der unterhaltsrechtliche Grundsatz, dass eine selbst herbeigeführte Verminderung der Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben unbeachtlich ist, wenn die betreffende Person unterhaltsrechtlich verantwortungslos oder zumindest leichtfertig gehandelt hat. Regelmäßig liegt daher eine unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzung mit der Folge des Ansatzes der bisherigen höheren Einkünfte vor.[55] Auch die Inanspruchnahme eines Sabbatjahrs beseitigt nicht die Leistungsfähigkeit.[56]
Rz. 36
Praxistipp:
▪ | Auch Modelle einer flexiblen Verteilung der Arbeitsleistung innerhalb eines Betriebes (Zeitkonto) und der Lebensarbeitsleistung (z.B. Zeitwertpapiere) erlangen zunehmend Bedeutung.[57] Dies ändert aber grundsätzlich nichts an der Maßgeblichkeit der gesetzlich definierten Regelaltersgrenze für das Unterhaltsrecht. |
▪ | Die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen werden jedoch bei der Entscheidung, von einer solchen Möglichkeit Gebrauch zu machen, nicht immer ausreichend bedacht. Leider begeben sich die Betroffenen vielfach erst dann in anwaltliche Beratung, wenn diese Entscheidung schon getroffen worden und die Umsetzung schon eingeleitet ist. |
Rz. 37
Es können allerdings eine Reihe von Ausnahmen greifen:[58]
▪ | prägende Wirkung der ehelichen Lebensverhältnisse beim Ehegattenunterhalt, |
▪ | Abwenden des völligen Verlustes des Arbeitsplatzes, |
▪ | anerkennenswerte gesundheitliche Gründe und |
▪ | fortbestehende Leistungsfähigkeit aus anderen Gründen.[59] |
Rz. 38
Auch die jetzt bestehende Möglichkeit, abschlagsfreie Rente bereits mit 63 Jahren zu bekommen, ändert nichts daran, dass unterhaltsrechtliche die Erwerbsobliegenheit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht.[60]
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