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Abzuziehen sind daher die gesetzlichen Steuern (Einkommen- und Kirchensteuer, soweit Kirchensteuerpflicht besteht), der Solidaritätszuschlag und die gesetzlichen Sozialabgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) abzuziehen.

Beim Minderjährigenunterhalt sind Aufwendungen für die private Krankenzusatzversicherung jedenfalls dann nicht anzuerkennen, wenn das Existenzminimum des Kindes nicht gesichert ist. Der Unterhaltspflichtige muss sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begnügen.[22]

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