I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen

 

Rz. 2

Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten[1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG.

Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnung. Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist die Erinnerung. Möglich ist aber auch eine gerichtliche Entscheidung im Tenor über die Frage, wer die Auslagen zu tragen hat. Dagegen kann isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG vorgegangen werden.

[1] Zimmermann, Erbschein – Erbscheinsverfahren – Europäisches Nachlasszeugnis, Rn 313 ff.

II. Übersicht: Gebührentatbestände im nachlassgerichtlichen Verfahren

 

Rz. 3

Amtliche Verwahrung: Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG.

Anfechtung eines Erbvertrags oder eines Testaments: Die Entgegennahme der Anfechtungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG.

Anzeige des Erbschaftskaufs: Die Anzeige, § 2384 BGB, löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG.

Ausschlagung der Erbschaft: Die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen: Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100 EUR erhoben, KV 12101 GNotKG.

Feststellung des Fiskuserbrechts: Die Feststellung löst keine Gebühr aus.[2]

Kraftloserklärung des Erbscheins: Für die Kraftloserklärung des Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, KV 12215 GNotKG.

Nachlassinventar: Die Entgegennahme eines Nachlassinventars löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12412 GNotKG.

Nachlasssicherung: Für nachlasssichernde Maßnahmen fällt eine halbe Gebühr nach KV 12310 GNotKG an.

Erteilung des Erbscheins: Für die Erteilung des Erbscheins wird eine volle Gebühr erhoben, KV 12210 GNotKG. Daneben wird für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung eine volle Gebühr nach KV 23300 GNotKG erhoben.

Einziehung des Erbscheins: Für die Einziehung des Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, KV 12215 GNotKG.

Testamentsvollstreckung: Jeweils eine Festgebühr von 15 EUR wird erhoben für die

Annahme/Ablehnung des Amtes, KV 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG
Kündigung des Amtes, KV 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG
Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers, KV 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG.

Jeweils die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die

Ernennung des Testamentsvollstreckers, KV 12420 GNotKG
Entlassung des Testamentsvollstreckers, KV 12420 GNotKG.
[2] Firsching/Graf/Krätzschel, § 42 Rn 25.

III. Außergerichtliche Kosten

 

Rz. 4

Außergerichtliche Auslagen (z.B. Fahrtkosten und Verdienstausfall des Antragstellers, Auslagen für Nachforschungen und Personenstandsurkunden, Porto) und seine Anwaltskosten muss der Antragsteller grundsätzlich selbst tragen.

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