I. Grundsätze der Kostenentscheidung
Rz. 5
§ 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind:
Zitat
"..., dass Kosten nur die Gerichtskosten und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die Kosten für den Anwalt, sind."
Rz. 6
§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Dabei kann es anders als früher auch über die Verteilung der gerichtlichen Kosten entscheiden.
Früher war die Möglichkeit der Erstattung der Gerichtskosten nur in Einzelvorschriften geregelt.
Beachte
Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts zur Entscheidung über die Kosten wird hiermit nicht eingeführt!
Rz. 7
Nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht auch von der Erhebung von Kosten absehen. Wird keine Entscheidung getroffen, gelten die Vorschriften des GNotKG.
Eine Besonderheit gilt für alle Familiensachen: Hier ist eine Kostenentscheidung obligatorisch, § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG.
Rz. 8
§ 81 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, wenn
1. |
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat |
2. |
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste |
3. |
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat |
4. |
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat |
5. |
… |
Rz. 9
Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden, § 81 Abs. 3 FamFG.
Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, § 81 Abs. 4 FamFG.
Rz. 10
Die Rechtsmittelkosten regelt § 84 FamFG: Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Bezüglich der Kostenfestsetzung wird auf die §§ 103–107 ZPO verwiesen, § 85 FamFG.
Rz. 11
§ 353 FamFG behandelt die Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen.
§ 353 FamFG Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
(2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
Beachte
§ 353 Abs. 2 FamFG schreibt zunächst vor, dass in dem Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins zugleich über die Kosten zu entscheiden ist.
II. Muster: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten)
Rz. 12
Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten)
Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten)
_________________________ VI _________________________
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________
erlässt in der Nachlasssache
_________________________
durch den Richter am Amtsgericht _________________________
am _________________________ folgenden
Beschluss
Hinsichtlich der Einziehung des Erbscheins durch Beschluss vom _________________________ wird angeordnet, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird, §§ 353 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Gründe:
Der Nacherbe haftet nicht als Interessenschuldner (§ 23 Nr. 3 GNotKG) für die Kosten der Einziehung oder Kraftloserklärung des dem Vorerben erteilten und mit Eintritt des Nacherbfalls unrichtig gewordenen Erbscheins, weil dessen Legitimationswirkung (§§ 2365, 2366 BGB) mit dem Nacherbfall ohne Weiteres endet und im Einziehungsverfahren grundsätzlich keine weitergehenden Interessen des Nacherben wahrgenommen werden.
Es wird mit Recht allgemein die Auffassung vertreten, dass der dem Vorerben erteilte Erbschein nur bezeugt, dass der darin angegebene Vorerbe Erbe ist und unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt, nicht dagegen, ob der Vorerbe im Hinblick auf den etwaigen Eintritt des Nacherbfalls auch weiterhin noch Erbe ist (BayObLGZ 1928, 598; KG Rpfleger 1996, 247). Das folgt daraus, dass sich die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach de...