I. Erbschein
1. Grundsatz
Rz. 13
Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
2. Teilerbschein
Rz. 14
Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil, § 40 Abs. 3 GNotKG.
3. Gegenständlich beschränkter Erbschein
Rz. 15
Bei Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 352c FamFG ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgeblich, § 40 Abs. 3 GNotKG. Dabei kann kein Schuldenabzug vorgenommen werden.
§ 40 Abs. 3 GNotKG lautet:
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
4. Erbschein für bestimmte Zwecke
Rz. 16
§ 107 Abs. 3 KostO sah eine beschränkte Bewertung für Erbscheine vor, bei denen glaubhaft gemacht wird, dass sie nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zur Grundbuchberichtigung benötigt werden. Der Wert bestimmte sich dann nach dem Wert des Grundstücks bzw. des eingetragenen Rechts. Diese gebührenrechtliche Privilegierung ist mit Inkrafttreten des GNotKG weggefallen.
II. Eröffnung einer letztwilligen Verfügung
Rz. 17
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr in Höhe von 100 EUR erhoben, KV 12101 GNotKG.
III. Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 18
Hier gilt der Wert des reinen Nachlasses, § 40 GNotKG. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall. Wertveränderungen bleiben unberücksichtigt.
IV. Testamentsvollstreckerzeugnis
Rz. 19
Der Geschäftswert beträgt in einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, § 40 Abs. 5 GNotKG. Mit KV 12413 GNotKG wurde für das Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR eingeführt. Diese Gebühr entsteht ggf. neben einer Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
V. Berechnungsgrundlagen
Rz. 20
Aktiva:
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Forderungen, grds. Nominalwert (Ausnahme zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Schuldners) |
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Unbebaute Grundstücke: Verkehrswert |
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Bebaute Grundstücke: Verkehrswert (gemeiner Wert), falls dieser über dem Einheitswert liegt, § 46 GNotKG |
▪ |
Bankguthaben: Nominalwert |
▪ |
Landwirtschaftliche Betriebe: vierfacher Einheitswert, § 48 Abs. 1, 3 GNotKG |
▪ |
Wertpapiere: Kurswert |
Passiva:
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Auflagen: geschätzter Wert |
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Beerdigungskosten, § 1968 BGB |
▪ |
Erbschaftsteuer: umstritten, ob abziehbar |
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Pflichtteilsansprüche. |
VI. Festsetzung des Geschäftswertes
Rz. 21
Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluss gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint, § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, § 83 GNotKG.
VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren
Rz. 22
Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG.
Rz. 23
Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde zu legen ist, nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils. Abzustellen ist jeweils auf den Reinwert des Nachlasses, d.h. maßgebend ist der Wert nach Abzug der von Erblasser herrührenden Nachlassverbindlichkeiten, § 40 GNotKG.
Bei einem gegenständlich beschränkten Erbschein, § 352c FamFG, berechnet sich die Gerichtsgebühr nach dem Wert des im Inland befindlichen Nachlasses, § 40 Abs. 3 GNotKG.
Rz. 24
Im Beschwerdeverfahren ist das Interesse des Beschwerdeführers maßgeblich. Wendet sich ein vermeintlicher gesetzlicher Miterbe gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten eines Testamentserben, bemisst sich sein für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens maßgebliches wirtschaftliches Interesse in der Regel nach seinem Anteil am Reinnachlass.
Bei der Ermittlung des Reinnachlasses als Grundlage für den Gegenstandswert der Beschwerde im Erbscheinverfahren ist die nach Erbfall geschuldete Erbschaftsteuer nicht abzuziehen.
Im Verfahren auf Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB, § 353 FamFG ist auf den Wert des nach Abzug der vom Erblasser herrührenden Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen, § 40 GNotKG. Wird ein Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk eingezogen und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk erteilt, so bestimmt sich der ...