Rz. 29
Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG etc., erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG:
I. Verfahrensgebühr
Rz. 30
Die Verfahrensgebühr entsteht grundsätzlich in Höhe von 1,3 nach VV 3100 RVG. Soweit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr nach VV 3101 RVG lediglich 0,8. Demnach würde für die bloße Beantragung eines Erbscheins die reduzierte Verfahrensgebühr anfallen. Ist mit dem Erbscheinsantrag aber, was regelmäßig der Fall sein dürfte, ein Sachvortrag verbunden, findet VV 3100 RVG Anwendung, d.h. die Verfahrensgebühr beträgt dann gleichwohl 1,3.
II. Terminsgebühr
Rz. 31
Neben der Verfahrensgebühr kann auch im Nachlassverfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach VV 3104 RVG entstehen, wenn z.B. eine Beweisaufnahme stattfindet oder die Angelegenheit mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert wird.
III. Kostenfestsetzung
Rz. 32
Für die Kostenfestsetzung sind die §§ 103–107 ZPO entsprechend anzuwenden, § 85 FamFG.
a) Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Kosten, "die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren", z.B. Fahrtkosten, Anwaltsgebühren, Kopiekosten etc.
b) Verfahren, § 104 ZPO
Beteiligter A reicht Kostenrechnung ein; Beteiligtem B wird rechtliches Gehör gewährt; Rechtspfleger erlässt Kostenfestsetzungsbeschluss ("Die vom Beteiligten B an den Beteiligten A zu erstattenden Kosten werden auf … EUR festgesetzt.")
c) Rechtsmittel
Statthafter Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde, § 104 Abs. 3 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdewert 200 EUR übersteigen muss, § 567 Abs. 2 ZPO.
IV. Gebühren im Rechtsmittelverfahren
Rz. 33
Für die Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 und die Terminsgebühr 1,2, vgl. VV Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 lit. b RVG.
V. Vergütungsfestsetzungsantrag
Rz. 34
Eine Vergütungsfestsetzung ist auch in den Nachlassverfahren nach § 11 RVG möglich.
Muster 17.2: Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG
Muster 17.2: Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Ich beantrage die Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG für den Beteiligten _________________________ wie folgt:
Verfahrensgebühr VV 3100, 1,3 |
_________________________ EUR |
(Gegenstandswert: _________________________) |
|
Terminsgebühr VV 3104, 1,2 |
_________________________ EUR |
(Gegenstandswert: _________________________) |
|
Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale |
20,00 EUR |
VV 7002 |
|
Zwischensumme |
_________________________ EUR |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
_________________________ EUR |
Summe |
_________________________ EUR |
Ich bitte, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuzuschlagen.
(Rechtsanwalt)