Rz. 32
Für die Kostenfestsetzung sind die §§ 103–107 ZPO entsprechend anzuwenden, § 85 FamFG.
a) Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Kosten, "die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren", z.B. Fahrtkosten, Anwaltsgebühren, Kopiekosten etc.
b) Verfahren, § 104 ZPO
Beteiligter A reicht Kostenrechnung ein; Beteiligtem B wird rechtliches Gehör gewährt; Rechtspfleger erlässt Kostenfestsetzungsbeschluss ("Die vom Beteiligten B an den Beteiligten A zu erstattenden Kosten werden auf … EUR festgesetzt.")
c) Rechtsmittel
Statthafter Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde, § 104 Abs. 3 ZPO.[25] Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdewert 200 EUR übersteigen muss, § 567 Abs. 2 ZPO.
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