Rz. 274

Nach der Stundungsvorschrift des § 2331a BGB a.F. bestand die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben "ungewöhnlich hart treffen" würde. Die Voraussetzungen der Stundung waren im Weiteren, dass die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, zwingt. Stundung konnte aber nur derjenige Erbe verlangen, der selbst pflichtteilsberechtigt ist.

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