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Pflichtteilsanspruch Ihrer Stieftochter _________________________
Sehr geehrter Herr _________________________,
wir nehmen Bezug auf unsere Besprechung vom _________________________, in welcher Sie mir angegeben hatten, dass Ihre Ehefrau verstorben und Sie aufgrund des Testaments vom _________________________ als Alleinerbe eingesetzt sind. Die Tochter Ihrer Ehefrau aus erster Ehe, Frau _________________________, macht Ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend. Nachfolgend fasse ich Ihnen unsere Besprechung in unserem Büro noch einmal wunschgemäß wie folgt zusammen:
1. Das Pflichtteilsrecht
Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Das Pflichtteilsrecht schränkt den Grundsatz der Testierfreiheit ein. Es schafft einen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge.
2. Der ordentliche Pflichtteil
a) Allgemeine Ausführungen
Unter dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch versteht man den aus dem realen Nachlass zu berechnenden Pflichtteil. Der reale Nachlass umfasst alle zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Gegenstände und Forderungen.
Den ordentlichen Pflichtteilsanspruch können die pflichtteilsberechtigten Personen geltend machen. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte und nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern. Nicht pflichtteilsberechtigt (obwohl eventuell erbberechtigt) sind entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tante, Neffen und Nichten oder der nichteheliche Lebensgefährte.
Der Pflichtteilsanspruch erzeugt nur einen persönlichen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder konkludent von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Er ist nicht an den einzelnen Gegenständen des Nachlasses beteiligt, sondern Nachlassgläubiger einer Geldforderung.
b) Höhe des Pflichtteils/Berechnungsgrundlage
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Der Nachlasswert ist gem. §§ 2311–2313 BGB zu ermitteln. Maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Erbfall. Bei der Berechnung ist jeder Nachlassgegenstand in Geld zu bewerten und anschließend von der Summe des aktiven Nachlasses die Summe der Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
In der Praxis führt dies zu den schwierigsten und umstrittensten Auseinandersetzungen zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten. Die häufige Annahme, dass eine Bewertung durch den Erblasser gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten bindend ist, ist unzutreffend. Die Notwendigkeit der Bewertung der Nachlassgegenstände führt zu der prinzipiellen Frage, welche Bewertungsmaßstäbe der Ermittlung des Wertes zugrunde gelegt werden. Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung ist unter "Wert" der durch die allgemeine Verkehrsauffassung bestimmte allgemeine Wert zu verstehen. Vom hiernach ermittelten Brutto-Nachlass sind die Verbindlichkeiten abzuziehen, so dass sich der Netto-Nachlass ergibt.
Dabei sind folgende Positionen abzusetzen:
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Aufgebotsverfahrenskosten, §§ 1970 ff. BGB |
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Erbfallschulden, Beerdigungskosten, § 1968 BGB |
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Erblasserschulden |
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Geschäftsführungskosten des vorläufigen Erben gem. § 1959 Abs. 1 BGB |
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Inventarerrichtungskosten, § 1993 BGB |
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Nachlassabsonderungskosten, § 1978 BGB |
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Nachlassaufzeichnungskosten |
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Nachlassbewertungskosten |
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Nachlasserhaltungskosten |
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Nachlasspflegerkosten |
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Nachlasssicherungskosten |
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Nachlassverwaltungskosten |
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Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten |
Nicht abzuziehen sind grundsätzlich:
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Auflage |
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Dreißigster |
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Pflichtteilsansprüche |
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Testamentsvollstreckerkosten |
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Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten |
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Vermächtnisse |
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Kosten der Testamentseröffnung und des Erbscheins |
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Grabpflegekosten |
3. Vorempfänge, Ausstattungen
Zu beachten ist weiter, dass Vorempfänge gem. §§ 2050 ff. BGB sowie gem. § 2315 BGB Einfluss auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs haben können. Sie hatten angegeben, dass nach Ihren Erkenntnissen keine ausstattungs- und anrechnungspflichtigen Schenkungen bislang an die Stieftochter erfolgt sind.
4. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Vom oben erwähnten ordentlichen Pflichtteilsanspruch ist der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden, der sich grundsätzlich aus dem fiktiven Nachlass, d.h. aus den zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen berechnet.
Schenkungen i.S.d. § 2325 Abs. 1 BGB sind nur solche i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB. Dies setzt einen Vertragsa...