Rz. 120

Die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB a.F. hat sich auch auf § 2305 BGB ausgewirkt. Nach § 2305 BGB (n.F.) gilt seither, dass bei der Berechnung des Wertes Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht bleiben. Das bedeutet, dass derjenige, der den Erbteil nicht ausschlägt, obwohl er mit einem Erbteil unterhalb seiner Pflichtteilsquote eingesetzt wurde, nach wie vor den Zusatzpflichtteil verlangen kann, und zwar ohne Berücksichtigung von Beschränkungen und Beschwerungen.[106]

 

Rz. 121

Der Gesetzgeber hat zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs folgendes Beispiel dargestellt:

 

Rz. 122

 

Beispiel

Der nicht verheiratete Erblasser hinterlässt seinem einzigen Kind einen Erbteil von ¼ beschwert mit einem Vermächtnis in Höhe von 1.000 EUR. Der Nachlass hat einen Wert von 10.000 EUR.

Lösung

Nimmt der pflichtteilsberechtigte Abkömmling den Erbteil an, muss er nunmehr die Beschwerung durch das Vermächtnis gegen sich gelten lassen. Ausgehend davon, dass das Vermächtnis zu Lasten des Kindes angeordnet wurde, würde diesem ein Erbteil in Höhe von 1.500 EUR verbleiben. Daneben kann das Kind als pflichtteilsberechtigter Abkömmling einen Zusatzpflichtteil in Höhe von ¼ aus 10.000 EUR = 2.500 EUR geltend machen. Insgesamt erhält das Kind dann einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR.

Würde das Kind stattdessen den Erbteil ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch insgesamt geltend machen, würde ihm ein Betrag von 5.000 EUR zustehen (nach der Altregelung ist eine Ausschlagung nicht notwendig, da die Beschränkung bzw. Beschwerung gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling als nicht angeordnet gilt).

[106] Vgl. BGH ZEV 2021, 521.

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