Rz. 202

Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so ist bezüglich der Haftung eine besondere Reihenfolge der Inanspruchnahme zu beachten. Es gilt der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, haftet. Ein früherer Beschenkter haftet nur, wenn ein späterer nicht verpflichtet ist. An der Haftungsreihenfolge kann der Erblasser durch eigene Anordnung nichts ändern.

Nach der Rechtsprechung des BGH[221] ist für die Bestimmung, welche Zuwendung zeitlich später erfolgte, auf den Vollzug der Schenkung abzustellen. Ist die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes noch nicht vollzogen, so ist der Erbfall der maßgebliche Zeitpunkt.[222]

 

Rz. 203

Reicht die Zuwendung an den zuletzt Beschenkten nicht aus, dann ist das nächstjüngere Geschenk in die Haftung zu nehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB. So kann bspw. der früher beschenkte Ehegatte, weil bei ihm die Frist nicht läuft, verpflichtet sein, während bei einem an sich später Beschenkten die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen ist und ihm gegenüber kein Ergänzungsanspruch mehr besteht.

 

Rz. 204

Der früher Beschenkte ist für die Leistungsfähigkeit des zuletzt Beschenkten nicht in die Verantwortung zu ziehen.[223] Er haftet also nur, wenn der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, nicht aber bei Zahlungsunfähigkeit des zuletzt Beschenkten.[224] Gerade im Hinblick auf die oben geführte Diskussion stellt sich die Frage, ob der früher Beschenkte nicht auch für die Liquidität des zuletzt Beschenkten einzustehen hat, um einen angemessenen Schutz für den Pflichtteilsberechtigten zu gewährleisten.

 

Rz. 205

Von mehreren Pflichtteilsberechtigten kann jeder für sich den Anspruch geltend machen. Durch die Herausgabe des Geschenks an einen der Berechtigten entfällt bei ihm die Bereicherung und damit der Anspruch der anderen Berechtigten.

[223] BGH NJW 1955, 1185.
[224] MüKo/Lange, § 2329 BGB Rn 8.

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