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Sind mehrere selbstständig pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden, so ist bei der Entscheidung über die Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu beachten, dass bis zur Teilung des Nachlasses bei beschränkter Erbenhaftung keiner der Erben den Pflichtteilsanspruch aus dem Privatvermögen erfüllen muss und sich die Vollstreckung nur gegen den ungeteilten Nachlass richten kann (§ 2059 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Ist von den Miterben nur einer selbst pflichtteilsberechtigt, so kann das Interesse des Pflichtteilsberechtigten die Stundung gebieten, obwohl die übrigen Miterben durch die sofortige Erfüllung nicht übermäßig hart getroffen werden. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht gem. § 2331a Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Pflichtteilsanspruch dem Grund und der Höhe nach unstreitig ist. Die Regelungen über die Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs gelten entsprechend, § 2331a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 26 BGB. Ist der Pflichtteilsanspruch dem Grund oder der Höhe nach umstritten oder ist über ihn ein Rechtsstreit anhängig, entscheidet gem. § 2331a Abs. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 5 BGB allein das Prozessgericht.

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