An
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Wertermittlung des Grundstücks _________________________-Straße Nr. _________________________ in _________________________
Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ anwaltlich vertreten. Die Bestätigung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist im Original beigefügt.
Unser Mandant hat uns mit der Geltendmachung seiner Ansprüche in Bezug auf den am _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________ beauftragt. Unser Mandant ist als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt i.S.d. §§ 2303 ff. BGB. Wie bekannt sein dürfte, sind Sie und unser Mandant gesetzliche Erben des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________.
Aus den uns vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der am _________________________ verstorbene Erblasser Ihnen das Grundstück _________________________-Straße Nr. _________________________ in _________________________ unentgeltlich überschrieben hat. In der notariellen Urkunde des Notars _________________________, UR-Nr. _________________________, ist der ausdrückliche Hinweis aufgenommen worden, dass die Übertragung unentgeltlich und ohne Gegenleistung erfolgte. Damit unterliegt die Zuwendung, die noch innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls erfolgte, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Da der Erblasser kein nennenswertes Vermögen hinterlassen hat, sind Sie als beschenkter Miterbe ggf. zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB verpflichtet. Unserem Mandanten steht unter anderem auch ein sog. Wertermittlungsanspruch zu. Die Kosten der Wertermittlung trägt unser Mandant.
Namens unseres Mandanten dürfen wir sie daher auffordern, ein Gutachten über den Wert des
Hausanwesens _________________________-Straße Nr. _________________________ in _________________________,
eingetragen im Grundbuch von _________________________
Bd. _________________________ Flst. Nr. _________________________,
durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen.
Bitte teilen Sie uns den von Ihnen ausgewählten Gutachter mit, damit wir die Kostenübernahme regeln können. Bezüglich der Auswahl des Gutachters schlagen wir vor, einen öffentlich vereidigten und somit bei Gericht anerkannten Gutachter zu beauftragen.
Wir dürfen darauf hinweisen, dass unser Mandant nicht an den ermittelten Wert des Gutachtens gebunden ist.
Für die Vorlage des Gutachtens erlauben wir uns, Ihnen eine Frist bis zum
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zu setzen. Sollte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, sehen wir uns gezwungen, den Wertermittlungsanspruch unseres Mandanten gerichtlich durchzusetzen.
(Rechtsanwalt)