Rz. 273

Der Pflichtteilsberechtigte ist grundsätzlich für die Voraussetzungen seines Pflichtteilsrechts beweispflichtig. So trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der zum realen Nachlass gehörenden Gegenstände, sondern auch darüber, ob eine Schenkung vorliegt. Er muss dabei die Unentgeltlichkeit der Übertragung beweisen, d.h. die Schenkung und deren Wert darlegen.[364] Bei gemischten Schenkungen bzw. bei einer Schenkung unter Auflage kann dies zu Beweisschwierigkeiten führen, da der Pflichtteilsberechtigte an dem lebzeitigen Rechtsgeschäft in der Regel nicht beteiligt war. Um dieser Konstellation Rechnung zu tragen, ist dem Erben hier die Verpflichtung auferlegt, im Wege des substantiierten Bestreitens die für die Entgeltlichkeit maßgebenden Tatsachen vorzutragen.[365]

Geht es im Weiteren um die Frage der Bewertung von Leistung und Gegenleistung, so gilt, dass bei einem auffälligen und groben Missverhältnis eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit der Wertdifferenz einig waren und insoweit eine gemischte Schenkung vorliegt.[366] Weitergehend wird hier teilweise auch ausgeführt, dass die Anwendung der Beweislastregelung auch schon dann möglich sein soll, wenn das Mehr der Leistung über ein geringes Maß deutlich hinausgeht.[367] Greift die Beweiserleichterung zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein, muss der Übernehmer sich durch den Gegenbeweis entlasten, dass die getätigte Zuwendung seitens des Erblassers entgeltlich war. Zu beachten ist aber, dass die Beweislast für das Vorliegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung immer der Pflichtteilsberechtigte trägt.[368]

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Urkunde des Übergabevertrags nicht als Beweis nach § 416 ZPO gilt, da dieser nur zwischen den Vertragsparteien selbst Wirkung entfalten kann.[369] Der Pflichtteilsberechtigte muss auch beweisen, dass der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist.[370]

Der oder die Erben müssen dagegen grundsätzlich die den Pflichtteil mindernden Tatsachen beweisen, wie bspw. die Anrechnungs- und Ausgleichungspflicht.

[364] OLG Köln FamRZ 1997, 1437.
[365] BGH NJW-RR 1996, 705; BGHZ 86, 23; BGHZ 100, 190.
[366] BGHZ 59, 132, 136; BGH FamRZ 1989, 732.
[367] BGHZ 87, 980; BGH NJW 1995, 1349.
[368] BGH NJW 1981, 2458, 2459.
[369] BGH NJW 1990, 716.

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